da ihr die wesentlichen Gesichtspunkte ja schon zusammengetragen habt, möchte ich mich euren Darstellungen nur wie folgt kurz anschließen:
Zu unterscheiden ist zunächst 1. die Herstellung eines Arzneimittels und 2. die Verordnung bzw. 3. die Verabreichung eines Arzneimittels.
Zu 1.: Die gewerbs- oder berufsmäßige Herstellung eines Arzneimittels ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (Ausnahme in gewissen Grenzen: für Personen, die Arzt oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt sind, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden).
Hierbei ist aber für Nosoden der § 44 IfSG zu beachten: Zusätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
(§ 2 Nr.1 IfSG: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können).
Die Herstellung eines Nosoden-Homöopathikums beginnt aber stets mit der Aufbereitung (Strerilisation) des zunächst vermehrungsfähigen Ausgangsmaterials,
d.h. die Herstellung von Nosoden-Homöopathika ist, auch wenn sie für einen konkreten Patienten erfolgt, erlaubnispflichtig (und was, wie von euch schon ausgeführt, recht aufwändig ist).
2. Die Verordnung von zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln durch HPAs unterliegt nur den allgemeinen Schranken (wie Verschreibungspflicht, Betäubungmittelgesetz). Nosoden-Homöopathika sind also zulässig verordnenbar.
3. Die Verabreichung registrierter (zugelassener) Nomosodenpräparate aus der Apotheke durch den HPA in der eigenen (Bestell-)Praxis stellt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Krankheitserregern i.S.d. § 44 IfSG dar, da diese nicht mehr vermehrungsfähig sind.
Sollte ich noch etwas übersehen haben, meldet euch.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst