Infolge dieser Einigung haben die einzelnen Bundesländer ihre coronabezogenen Rechtsverordnungen neu gefasst.
Ich beziehe mich im Folgenden auf die Rechtsverordnung Baden-Württembergs vom 22.3.2020 – CoronaVO Klick hier
Die entsprechenden Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer sind weitgehend ähnlich und können bei den zuständigen Gesundheitsämtern angefragt werden.
Der § 4 der CoronaVO (Rechtsverordnung des Landes BW zur Eindämmung des Coronavirus) zählt die Einrichtungen auf, die bis zum 19. April nicht betrieben werden dürfen. Hierzu zählen Bildungseinrichtungenjeglicher Art (mit unmittelbarer Personenpräsenz) aber auch alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center, Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios,Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios usw.
Ausgenommen von diesem Betriebsverbot sind u.a. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege u.a.
Arzt- und Heilpraxen fallen also nicht unter die zu schließenden Einrichtungen.
In § 4 Abs. 4 CoronaVO ist weiterhin geregelt:
„(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind“.
Da Heilpraktiker „Dienstleister“ sind und nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, können sie nach wie vor ihre Praxen geöffnet haben und Patienten behandeln.
Aber auch für Heilpraktiker gilt § 8 CoronaVO:
„Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.“
Das zuständige Gesundheitsamt kann daher weitere Schutzanordnungen erlassen
Weiterhin unterfällt der Heilpraktiker der Sorgfaltspflicht. Die Handlungs- und Hygieneempfehlungen des RKI gelten als medizinischer Standard. Deren Einhaltung entspricht den entsprechenden Sorgfaltspflichten auch für Heilpraktiker und sind daher einzuhalten.
Nach einer Umfrage vom 24.3.2020 wird die weitere Ausübung von Heilpraktiker-Behandlungen – zumindest, wenn der Therapeut diese Behandlung für medizinisch wichtig/unerlässlich ansieht – von folgenden weiteren Bundesländern als zulässig angesehen: NRW, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bayern, Saarland, Niedersachsen, Schleswig-Holstein.
Hinweis:
Die politischen Entscheidungen hinsichtlich der Reaktionen auf die Corona-Entwicklung überstürzen sich zur Zeit. Wir versuchen, die Informationen so aktuell, wie möglich zu halten, können dies aber nicht gewährleisten.