also an die hier gestellten Fragen wage ich mich nur mit Vorsicht heran, denn hier bewege ich mich "auf dünnem Eis".
Zu 1. Zunächst einmal ist hier § 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) zu beachten. Hiernach bedarf der/diejenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt.
Nach § 1 Abs. 3 ist die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.S. "die berufsmäßige auf zahnärztlichen wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen."
D.h., alles, was im Mund nicht absolut normal ist und nicht als körperliche Auswirkung anderer Krankheitsursachen des übrigen Körper-Seele-Geist-Konglomerats des Menschen auftritt, ist den Zahnärzten vorbehalten.
Wie sich aus § 1 Abs. 5 ZHG ergibt, gehören hierzu auch "....Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluodirisierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, ..... Kariesrisikobestimmung ... usw..", soweit diese Maßnahmen im Rahmen einer "Feststellung und Behandlung von Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten" einhergehen. Diese Kombination von Krankheitsbehandlung und Prophylaxeberatung dürfte jedoch in den meisten Fällen gegeben sein, mit Ausnahme ggfls. in vorsorglichen Beratungen und Schulungen in Kindergärten, Krippen und Schulen.
Eine besondere Erlaubnis für Gesundheitsberater ist nicht vorgesehen. Jedoch sehe ich das erhebliche Risiko von Abmahnungen, soweit für die Ausübung einer Gesundheitsberatung - eingeschränkt auf die Mundhöhle - geworben wird. Denn wen soll diese Werbung ansprechen und zu einer Konsultation eines Gesundheitsberaters animieren? Wohl nur jemanden, der irgendwelche Probleme im Mundbereich hat (= eine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich..... s.o.).
Zu 2. Da eine Behandlung des gesamten Mundhöhlenbereiches nur dann für Nicht-Zahnärzte tabu ist, wenn es sich um "eine auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete" Behandlung handelt, ist der Mundhöhlenbereich nicht tabu, wenn er als Abstrahlung anderer körperlicher Krankheiten mit-tangiert ist, wenn sich also z.B. Krankheiten des Stoffwechselsystems auch im Mund manifestieren. In diesen Fällen kann ein HP (es geht hier um eine Heilbehandlung!) auch Symptome im Mundbereich mitbehandeln bzw. diesbezüglich beraten.
Zu 3. Erstattungsmöglichkeit nur bei privaten Krankenkassen je nach Versicherungsvertrag (vorherige Abklärung durch Patienten!)
Zu (4.) Der kassenärztlichen Vereinigung unterliegt weder ein Gesundheitsberater, noch ein HP, da es hierbei nur um die Vereinbarung von Erstattungsregelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen geht.
Stellungnahme ohne Gewähr, da es sich hier für mich um gänzliches Neuland handelt.
Trotzdem liebe Grüße
Horst