auch ich kann hier nur Petras Antwort bestätigen.
Beide Fragen sind zu bejahen, wobei hier zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sind:
1. Es liegt ein Betreuungs-, Vormundschafts- oder Bevollmächtigungsverhältnis vor, das das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, Hier können die jeweiligen Betreuungspersonen die zwangsweise Unterbringung und Behandlung mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB veranlassen (Betreuungsrecht = Bundesrecht, gilt daher im Bundesgebiet einheitlich).
2. Auf Antrag der Ordnungsbehörde an das zuständige Gericht kann freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen. Liegt ein "Betreuungsverhältnis" vor, so ist vorab die Zustimmung des Betreuers einzuholen, es sei denn es ist eine unaufschiebbare Sofortmaßnahme erforderlich. Dann ist der Betreuer nachträglich zu informieren. Im Einzelnen sind für diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen die einzelnen Bundesländer zuständig, die für jedes Bundesland eigene Gesetze verabschiedet haben. Überwiegend heißen diese (abgekürzt) PsychKG; haben aber unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit von Behörden und Gerichten sowie der Ausgestaltung der Unterbringungsverfahren und der Durchführung der Unterbringung/Behandlung selbst. Eine gute Übersicht über die Unterschiede sind unter Wikipedia mit Stichwort "Psychisch-Kranken-Gesetz" erhältlich.
Jetzt wird´s schon wieder zu heiß zum Schreiben
Liebe Grüße
Horst