leider ist die Antwort auf die Frage, "was in der Überprüfung für eine Antwort die richtige wäre" nicht global beantwortbar. Hierauf gibt es eigentlich nur die schweizerische Globalantwort: Das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich (auf deutsch: Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich).
Daher sollte sich jeder, der sich auf die HPP-Überprüfung vorbereitet, zuvor per EMail an sein Gesundheitsamt mit dieser Frage wenden. Erfahrungsgemäß sind die Gesundheitsämter auch gerne zu einer Antwort bereit.
3 Grundpflöcke können aber vorgegeben werden:
1. Es gibt kein gesetzliches Verbot für Heilpraktiker, Suchtbehandlungen durchzuführen.
2. Wenn eine Suchtbehandlung einen Arzneimitteleinsatz - voraussichtlich - erforderlich erscheinen lässt (z.B. für Entgiftungen, Behandlung von Entzugserscheinungen), wird in vielen Bundesländern eine Suchtbehandlung durch HPPs als unzulässig angesehen (Ausnahme in einigen Bundesländern bei Homöopathika oder nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln).
3. Mit Ausnahme von Nikotinabhängigkeit darf für die Behandlung von Suchtkrankheiten keine Werbung betrieben werden - z.B. in der Homepage, in Flyern usw. - .( § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz - HWG, i.V.m. Anlage A Nr. 3. zum HWG.
GlG
Horst