Keuchhusten (Pertussis), Masern, Mumps und Röteln stehen im §6 des Infektionsschutzgesetzes, so dass diese bei Verdacht-Erkrankung-Tod meldepflichtig sind. Früher standen sie teilweise nur im §34 des IFSG und es bestand daher lediglich Behandlungsverbot. Seit der Änderung müssen wir aber auch bei VET melden. Die Rötelnembryopathie stand im §7 und wurde aufgrund der Änderung gelöscht. Die Röteln stehen jedoch im §6.
Das Pfeiffersche Drüsenfieber steht gar nicht im Infektionsschutzgesetzt, d.h. wir dürften dieses vom Gesetz her eigentlich behandeln, genauso wie Tetanus. Aufgrund der Sorgfaltspflicht und den fehlenden Medikamenten sollte man die Tetanusbehandlung natürlich dem Arzt überlassen. Das Pfeiffersche Drüsenfieber je nach Verlauf auch. Mal ganz abgesehen davon könnte man auch argumentieren, dass das Krankheitsbild evtl. auch schwer vom 1. Stadium einer HIV-Infektion abzugrenzen ist ;-) Denn auch hier hätte man ein mononukleose-ähnliches Krankheitsbild.
Um es jetzt aber auf den Punkt zu bringen: es ist Heilpraktikern LAUT dem INFEKTIONSSCHUTZGESETZ nicht verboten zu behandeln und auch keine Meldepflicht für Mononukleose.
Ich hoffe, ich konnte eure Frage ausreichend beantworten?
Liebe Grüße
Petra