(13.03.2016, 07:43)Chania schrieb: Oh... Danke für die schnellen Antworten.Hallo Chania,
Schreck lass nach... Ich muss ja angeben, dass der Start schon Mitte letzten Jahres war. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ich weiß... Hat jemand Erfahrung mit der nachträglichen Anmeldung?
hallo miteinander,
also, Erfahrungen mit nachträglichen Anmeldungen habe ich nicht. Insoweit bin ich auf Erfahrungsmitteilungen anderer Forumsteilnehmer weiterhin gespannt.
Aber sehen wir uns das Zusammenspiel zwischen Mitteilungspflicht an die BG (§ 192 Abs.1 Nr. 3 SGB VII) und der Ordnungswidrigkeiten- Bußgeldandrohung (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) im Falle der nicht oder nicht rechtzeitigen Mitteilung an die Bg näher an:
- Nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 hat der Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens die Anzeige zu erstatten. Mitzuteilen ist hierbei: Entweder der Eröffnungstag des Unternehmens oder der Tag der vorbereitenden Arbeiten für die Aufnahme des Unternehmens.
- Sofern Du mitte letzten Jahres noch nicht Dein Unternehmen selbst begonnen hast, sonder nur mit den vorbereitenden Arbeiten für die Aufnahme dieses Unternehmens begonnen hast (z.B. Gewerbeanmeldung oder Mitteilung an das Gesundheitsamt, Korrespondenz mit dem Finanzamt usw.), kannst Du in der jetzt anstehenden Meldung an die BG den Beginn der "vorbereitenden Arbeiten" mit Mitte 2015 angeben und den Beginn der Aufnahme des Betriebsbeginns z.B. mit "ab sofort" angeben (falls dies für Dich zutrifft).
Sofern Du - wie geschildert - keine Mitarbeiter beschäftigst, sind der betroffenen BG keinerlei Beiträge seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Vorbereitenden Arbeiten für den Betriebsbeginn vorenthalten worden, sodass auch kein Interesse an einer zeitlichen Recherche über Betriebsbeginn oder Aufnahme der Vorbereitungsarbeiten bestehen sollte.
Insgesamt also
alles locker angehen (aber angehen)
GlG
Horst