die Materie ist recht komplex. Deshalb sollten wir die einzelnen Fragenkomplexe klar ausseinanderhalten:
1. Für die Frage, ob ein Gewerbe beabsichtigt ist ( z.B viele Beratertätigkeiten) und daher für die Berufsaufnahme ein Gewerbeschein erforderlich ist, kommt es für die Einstufung darauf an, ob die Tätigkeit freiberuflich ist, oder nicht --> Heillpraktiker (allgemein oder sektoral) sind steuerrechtlich im Katalog der "Freiberufler" aufgenommen und werden daher "freiberuflich tätig. --> HP-Erlaubnis erforderlich; keine Gewerbeanmeldung erforderlich; je nach Bundesland --> Anmeldung beim staatlichen Gesundheitsamt; Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (BGW)
2. Frage der Sozialversicherungspflichtigtigkeit (Versicherungspflicht bei der BWG):
Hier ist einschlägig das Sozialversicherungsrecht des SGB VII. Für Berufe im Gesundheitsbereich gelten hier einige Besonderheiten:
- Nach § 2 SGB Abs. 1 VII sind " gesetzlich versichert" (Anm. Horst: und daher beitragspflichtig!)
Nr. 1 Beschäftigte
Nr. 9 Personen, die selbständig oder unentgeltlich , insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.
- § 4 Abs. 3 Von der Versicherung nach § 2 Abs. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
Daraus folgt zunächst, dass der Unternehmer grundsätzlich die Aufnahme eines Praxisbetriebes der BG (BGW) anzuzeigen hat und die Sozialversicherung für alle Angestellten an die BG abzuführen hat.
Weiterhin ist der Unternehmer (Praxisbetreiber) selbst versicherungspflichtig (beitragspflichtig), wenn er "selbständig im Gesundheitswesen tätig ist" und nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 3 SGB VII fällt, also z.B. allgemeiner oder sektoraler Heilpraktiker ist.
Die Definition ""Beruf im Gesundheitsbereich"und damit die Versicherungspflichtigkeit ist leider sehr schwammig, wie auch die Rückmeldungen der Berufsgenossenschaft zeigen. Um auf der sicheren Seite zu bleiben und spätere Nachforderungen zu vermeiden --> die BGW zur klaren Stellungnahme (unter Schilderung der konkreten Berufsausübung) auffordern.
Von der BGW als versicherungspflichtige Selbständige im Gesundheitsbereich aufgelistet sind u.a.:
- Logopäden
- Masseure
- Physiotherapeuten
- Höchstwahrscheinlich auch) Podologen
- UnternehmerInnen im Bereich der alternativen Heilmethoden (s.o.).
Diese Auflistung greift jedoch nur dann, wenn wenn die genannten Tätigkeiten nicht von Ärzten oder Heilpraktikern (auch sektorale HP) ausgeübt werden (Ausnahmeregelung gemäß § 4 Abs. 3 SGB VII).
Inwieweit auch Beraterberufe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens von dieser gesetzlichen Sozialversicherung erfasst sind, habe ich aktuell bei der BGW abgefragt, aber noch keine Antwort erhalten. Sobald diese eintrifft, melde ich mich wieder.
GlG
Horst