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Prüfungsort und Zuständigkeit bei Wohnort im Ausland
#2
Hallo miteinander,

zur Beantwortung dieser Anfrage möchte ich direkt auf die Infoseite des Landratsamtes Tübingen über die Heilpraktikerzulassung hinweisen. Hier heist es:

"Antragsverfahren
Das Landratsamt Tübingen, Abt. Gesundheit, erteilt die Heilpraktiker-Erlaubnis für den Regierungsbezirk Tübingen.
Wer seinen Erstwohnsitz in diesem Bezirk hat, kann einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis mit einem besonderen Vordruck stellen, der beim Landratsamt Tübingen, Abt. Gesundheitoder im Internet unter dem Link http://www.kreis-tuebingen.de/,Lde/310959.html, erhältlich ist. Der Antrag sollte erst dann gestellt werden, wenn eine Teilnahme an der nächsten schriftlichen Kenntnis-überprüfung sicher feststeht. (Prüfungstermine: 3. Mittwoch im Monat März, 2. Mittwoch im Monat Oktober).
Wer beabsichtigt, sich als Heilpraktiker im Regierungsbezirk Tübingen niederzulassen und dies nachweist, kann ebenfalls in der bereits genannten Antragsfrist einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis stellen. Anmeldeschluss für die März-Überprüfung ist jeweils der 31.12. des Vorjahres und für die Oktober-Überprüfung der 31.07. des betreffenden Jahres."

 
Näheres und über das Gesamtverfahren erfahrt ihr unter dem Link: http://www.kreis-tuebingen.de/site/LRA-T...aubnis.pdf

Konkret:
Wer sich im Regierungsbezirk Tübingen als Heilpraktiker betätigen will ohne bereits jetzt dort seinen Hauptwohnsitz zu haben, muss bei seinem Zulassungsantrag glaubhaft darstellen, dass er/sie dort seine/ihre HP-Praxis eröffnen will. Hierzu wäre z.B. die Vorlage eines Mietvertrages über geeignete Räumlichkeiten oder eine entsprechende Erklärung eines künftigen Vermieters hilfreich.

GlG

Horst
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RE: Prüfungsort und Zuständigkeit bei Wohnort im Ausland - von Horst - 25.11.2016, 09:30

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