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im letzten Kurs (25) hatten wir die Gesetzeskunde. Dabei bin ich über deine Ausführungen zu der Betreuung gegen den eigenen Willen gestolpert. Tatsächlich ist es richtig, dass in § 1896 BGB steht, dass die Einrichtung einer Betreuung gegen den eigenen Willen nicht möglich ist. Praktisch sieht das allerdings anders aus.
Ich arbeite in einer Rechtsanwaltskanzlei in Freiburg. Ein Rechtsanwalt ist u.a. Berufsbetreuer und wir haben auch dort eine Betreuung, die von der betreuten Person überhaupt nicht gewünscht ist. Mehrere Ärzte haben jedoch in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die betreute Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nicht in der Lage ist, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Sie gilt als psychotisch (definitiv!). Ich habe deshalb hierzu recherchiert und möchte auf folgenden Link verweisen:
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betr...ntable=yes
Inwieweit das Gesundheitsamt das überprüft bzw. welche Antwort sie hören wollen, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Klar ist, dass es anders im Gesetz steht, als tatsächlich durch Rechtsprechungen durchgeführt wird.