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Betreuung gegen eigenen Willen
#1
Lightbulb 
Liebe Savina,

im letzten Kurs (25) hatten wir die Gesetzeskunde. Dabei bin ich über deine Ausführungen zu der Betreuung gegen den eigenen Willen gestolpert. Tatsächlich ist es richtig, dass in § 1896 BGB steht, dass die Einrichtung einer Betreuung gegen den eigenen Willen nicht möglich ist. Praktisch sieht das allerdings anders aus. 

Ich arbeite in einer Rechtsanwaltskanzlei in Freiburg. Ein Rechtsanwalt ist u.a. Berufsbetreuer und wir haben auch dort eine Betreuung, die von der betreuten Person überhaupt nicht gewünscht ist. Mehrere Ärzte haben jedoch in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die betreute Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nicht in der Lage ist, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Sie gilt als psychotisch (definitiv!). Ich habe deshalb hierzu recherchiert und möchte auf folgenden Link verweisen:

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betr...ntable=yes
Inwieweit das Gesundheitsamt das überprüft bzw. welche Antwort sie hören wollen, kann ich natürlich nicht beurteilen. keinplan 
Klar ist, dass es anders im Gesetz steht, als tatsächlich durch Rechtsprechungen durchgeführt wird.

Herzliche Grüße an alle!
Myriam
- Die Wohnung als Spiegel deiner Seele -
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#2
Liebe Myriam,
Vielen Dank für deine Recherche und deinen Beitrag!
Ich werde diesen Hinweis auf jeden Fall mit in den neuen Unterricht einbauen. Ich denke, dass es wichtig ist, zu wissen, was im Gesetz steht. Meistens ist es das, was die Prüfer hören wollen. Es macht aber auf jeden Fall einen guten Eindruck, wenn man hierzu auch noch etwas mehr sagen kann als das, was im Gesetz steht. Von daher 1000 Dank!
Liebe Grüße,
Savina
We cannot change the cards we are dealt, 
just how we play the hand. (Randy Pausch)
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