Zitat:Aus dem Gesetz:
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten und auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung, sofern diese Produkte in der Zahnarztpraxis auf der Grundlage des von der Bundeszahnärztekammer festgestellten und in den Zahnärztlichen Mitteilungen veröffentlichten Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik hergestellt und angewendet werden.
Quelle: Gesetze im Netz
Zitat:Heilpraktiker dürfen bei Strafe keine Eigenbluttherapie mehr anwenden. Die wenigen Ärzte, die Eigenblutverfahren anbieten, können die Lücke nicht annähernd schließen, die durch die Entscheidung des BMG und des Gesundheitsministers Jens Spahn gerissen wird.
Quelle:
http://www.freieheilpraktiker.com/conten...l3_ID=3955
Zitat:(...) Ansicht der Bundesoberbehörden nur Eigenblutzubereitungen, die nach dem amtlichen Homöopathischen Arzneibuch (HAB) hergestellt worden sind, unter die Ausnahme nach § 28 TFG fallen.
Zitat:Somit fallen alle anderen Eigenblutzubereitungen (unverändert reininjiziertes Eigenblut, Eigenblut gemischt mit homöopathischen Arzneimitteln oder anderen Injektionspräparaten, hämolysiertes Eigenblut, Eigenblut mit Ozon oder plättchenreiches Plasma) unter den Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes.
Quelle:
http://amk-heilpraktiker.info/?p=530
Das bedeutet für uns aktuell:
bisher erfolgreich durchgeführte Eigenblutinjektionen ( beispielsweise bei Heuschnupfen, Infektneigung und und und) dürfen nur noch von Ärzten durchgeführt werden.
Ich weise daraufhin, das somit alle Behandlungskonzepte/Beispiele die noch diese Therapieansätze beinhalten für HP aktuell nicht mehr zur Verfügung stehen!