die gestellte Frage ist recht komplex, da bei einer - wie auch immer gestalteten - Kooperation mehreren Berufsausübender viele Aspekte zu berücksichtigen und auch zu vereinbaren sind. Was dabei zu beachten ist, ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Kooperation. Deshalb im Folgenden nur einige generelle Hinweise:
- Eine Praxisgemeinschaft zwischen Ärzten und Heilpraktikern ist gundsätzlich möglich.
Zu unterscheiden ist hierbei die Praxisgemeinschaft von der Gemeinschaftspraxis. Unter einer Praxisgemeinschaft versteht man generell eine reine Kostentragungsgemeinschaft, d.h. die Kosten für - üblicherweise - Räume, Einrichtung und Personal werden untereinander aufgeteilt. Derartige Praxisgemeinschaften sind für Ärzte auch nach der ärztlichen Berufsordnung zulässig.
- Davon zu unterscheiden ist die Gemeinschaftspraxis, d.h. eine Berufsausübungsgemeinschft, bei der die Behandlung von Patienten gemeinschaftlich (gegebenenfalls in zeitlichem Wechsel) erfolgen kann.
Eine derartige Kooperation von Ärzten und Heilpraktikern ist den Ärzten durch deren verbindliche Berufsordnung untersagt.
Zu einer Kooperation zwischen Heilpraktikern und Nicht-Heilpraktikern kann angemerkt werden:
Grundsätzlich zulässig sind beide Formen der Kooperation, Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis.
- Bei einer Praxisgemeinschaft sind jeweis die räumlichen, hygienischen und einrichtungsbezogenen Anforderungen an die gemeinsam genutzten Einrichtungen zu erfüllen. Getrennte Eingänge sind nicht erforderlich; jedoch sollten die jeweiligen Praxisschilder die Selbständigkeit der sich dort befindlichen Berufspraxen deutlich machen.
Steuerlich sind die für die Praxisbetriebe anfallenden Kosten(-anteile) klar getrennt auszuweisen, was besonders wichtig ist bei unterschiedlicher Umsatzsteuerpflichtigkeit (hierzu das zuständige Finanzamt/Steuerberater kontaktieren).
Sicherstellung des Datenschutzes (DSGVO) innerhalb der Praxisgemeinschaft muss organisatorisch und hardwaremäßig sichergestellt sein.
- Bei einer Gemeinschaftspraxis ergeben sich besondere Anforderungen nach dem Datenschutzrecht (DSGVO !), insbesondere bei einer Weitergabe von besonders geschützten gesundheitsbezogenen Daten an den Praxisgemeinschaftspartner.
GlG
Horst