JA, genau das war das fehlende Puzzleteil. Man muss sich ab einem gewissen Alter (in der Realität schwierig ab wann genau, in der Prüfung auf jeden Fall ab ü 70! bzw. bei Auffälligkeiten auch schon vorher) davon überzeugen, dass keine Betreuungssituation vorliegt.
In so einem Fall bräuchte man dann die Einwilligung des gesetzlichen Betreuers, hier in diesem Fall vermutlich der Tochter, ansonsten dürfte man nicht mal eine Anamnese machen.
Gegebenenfalls müsste man sich über "ZÖSP" einen Eindruck über ihren Orientierungszustand verschaffen.
Also, DANKE, fürs Abklären. In diesem Fall liegt keine Betreuungssituation vor, die Patientin ist außerdem vollständig orientiert.
Dann kann's ja jetzt losgehen! Was braucht ihr noch?