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wie vorhergesagt hat der Gesetzgeber auf Gini`s Frage hin das IfSG hinsichtlich des Behandlungsverbotes bei Erweiterungen der Meldepflicht durch BUNDESRECHTSVERORDNUNG nochmal korrigiert. So wurde § 15 IfSG am 29.03.2021 wie folgt ergänzt: "(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben."
Daraus folgt, dass Erweiterungen der Meldepflicht durch BUNDESGESETZ nach § 15 Abs. 1 auch für das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG entsprechend gelten.