im Prinzip ist alles richtig, was Gini und Daniela geschrieben haben.
Die Rechtslage ist hier ganz eindeutig:
Es handelt sich um ein krankheitsbezogenes und nicht um ein personenbezogenes Behandlungsverbot.
Das heißt es ist Verboten die Erkrankung zu behandeln nicht aber den Patienten.
Beispiel:
Ein Patient kommt zu Dir und hat Migräne und AIDS. Wegen der AIDS-Erkrankung musst Du den Patienten an den Arzt verweisen. Die Migräne darfst Du behandeln. Den Fußpilz nicht, den der ist Folge der AIDS-Erkrankung und der Abwehrschwäche.
Aber Gini hat auch recht! Man würde natürlich die Migräne eines Patienten mit offener Tb nicht behandeln, wenn er andere und einem selbst anstecken könnte. Aber andererseits ist es Aufgabe des Arztes dafür zu sorgen, dass vom Patienten keine Ansteckungsgefahr ausgeht.
Alles klar? Sonst bitte nochmals kurz nachfragen.
Ps. Dass Du unterschiedliches im Internet darüber gefunden hast, könnte damit zusammenhängen, dass früher die Rechtslage anders war: Vor 2001 gab es das Bundesseuchengesetz. Hier war ein personenbezogenes Behandlungsverbot festgeschrieben (also kein krankheitsbezogenes). Ist aber jetzt schon eine gute Weile her.