herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen.
Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.
Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.
Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung
Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
(04.12.2009, 21:11)stefaniemahler schrieb: Volltreffer, liebe Steffi, obwohl das nicht einfach war.
Damit steht die Verdachtsdiagnose fest:
Gonorrhoe
Es handelt sich um einen "begründeten Verdacht":
80 bis 90 % der Harnblasenentzündungen sind durch nitrit-bildende Keime (v.a. Escherichtia choli) verursacht. Da im Urin Leukozyten sind und der Urin basisch ist, weist dies auf ein infektiöses Geschehen hin. Damit scheidet als Ursache die Reizblase aus. Da der HP keinen Erregernachweis führen darf, muss er den Patienten an den Arzt verweisen.
Frage:
Bitte die Antwort drunter schreiben: Angenommen, der Patient kommt mit der Diagnose Gonorrhoe zum HP zurück und berichtet, dass er vom Arzt ein Antibiotikum verordnet bekommen und auch begonnen hat einzunehmen und nun möchte er zusätzlich noch naturheilkundlich vom HP behandelt werden, damit er die Krankheit schneller überwindet - wie behandelt der HP in diesem Fall??
LG Isolde Richter
Hallo,
Gar nicht. Jegliche Form der Behandlung "insoweit" sie die Infektionskrankheiten nach § 24 betrifft ist untersagt. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen §24 kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Wird die Behandlung nur aus Fahrlässigkeit durchgeführt, ist sie nicht strafbar.