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(07.01.2012, 17:34)Isolde Richter schrieb: Wenn Ihr aber einmal auf der gleichen Seite auf den Kasten davor schaut, da steht:
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeit mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das heißt, nur wer eine entsprechende Erlaubnis hat, darf mit Erregern aller Art hantieren. Hier muss man allerdings nach dem "Sinn des Gesetzes" fragen, denn sonst würde das ja bedeuten, dass jemand mit Madenwürmern keinen Stuhl abgeben darf, denn immerhin geht das infektionshaltige Material in die Kanalisation.
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, ob Ihr eine solche Untersuchung als HP machen wollt: Das geht nicht
Oder als Privatperson.
Wenn Ihr als Privatperson direkt zum Labor geht, Euch einen entsprechenden Behälter besorgt und Euren Stuhl dann direkt dort abgebt, ist sicher nichts dagegen einzuwenden.
Es handelt sich hier also um eine gewisse Grauzone des Gesetzes.
Also darf ich als HP keine Stuhlprobe/ Blutprobe zum Erregernachweis bei Verdacht beim Patienten auf Würmer/ andere Erreger einschicken (Bei Echinokkokose sowieso nicht da IFSG) richtig? Also auch bei Erregern, die nicht unter das IFSG fallen.