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Hallo,
ich glaube, ich habe eine Verständnisfrage ... Deswegen frage ich das jetzt mal so:
Als HP dürfen wir keinen Erregernachweis führen. Gild das nur für die Krankheiten, die wir nicht behandeln dürfen oder generell ?
Vielen Dank für eine Antwort.
Herzliche Grüße,
Nicole
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Liebe Nicole,
das gilt generell.
Nach § 24 IfSG darf der HP, wenn er den Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung hat, schon nicht mehr daraufhin eine gezielte Erregerbestimmung durchführen. Damit darf man keinen Erregernachweis bei Krankheiten mit Behandlungsverbot durchführen.
Der § 44 des IfSG sagt darüber hinaus, dass nur Personen einen Erregernachweis führen dürfen, die dazu die Erlaubnis haben. Als HP bekommt man eine solche Erlaubnis nicht.
Dies alles wird imLehrheft "Gesetzeskunde" besprochen.
LG von Isolde Richter
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Danke schön, ich habe jetzt einen Aha-Effekt.
Herzliche Grüße,
Nicole
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In § 44 IfSG heißt es:
"Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetztes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde."
Im IfSG geht es außerdem um Infektionskrankheiten (nämlich all die, die Infektionskrankheiten iSd IfSG sind). Und darum, was im Zusammenhang mit ebendiesen Infektionskrankheiten zu beachten ist.
Ich hätte § 44 IfSG daher vom Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes her so ausgelegt, dass er nur eine Regelung bezüglich der Krankheitserreger der Infektionskrankheiten iSd IfSG treffen will.
Zumal Gesetze ja normalerweise das regeln, was in ihrem Geltungsbereich liegt.
Und hätte vermutet, dass der Umgang mit anderen Erregern in einem anderen Gesetz geregelt ist.
Was ist daran falsch?
Nicht, dass ich dem oben Gesagten widersprechen will, aber ich bräuchte eine Erklärung, warum es nicht so ist, wie ich vermutet hätte.
Liebe Grüße und ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!