IfSG § 24 sagt:
"Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder DIE MIT EINEM KRANKHEITSERREGER NACH § 7 INFIZIERT SIND, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde NUR ÄRZTEN gestattet."
Ich verstehe es so,
das bei der chronischen Hepatitis keine Meldepflicht,
wohl aber Behandlungsverbot für den HP besteht.
Abgesehen davon geht die Hepatitis C gern in eine Leberzirrhose über,
und ich finde schon aufgrund dieser Tatsache greift die Sorgfaltspflicht:
"Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren."
Leider konnte ich das Urteil BGH VI ZR 206/90 auf die Schnelle nicht finden.