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Hallo miteinander,
anbei ein neueres interessantes Urteil zur gedeihlichen Kenntnisnahme. Interessant wären Eure einschlägigen Erfahrungen.
Ein Problem, das freiberuflich Tätige, wie z.B. Heilpraktiker, betrifft ist die steuerliche Behandlung einer Vermischung von freiberuflicher mit gewerblicher Tätigkeit. Diese führt meist dazu, dass die gesamte Tätigkeit gewerblich wird mit der Folge der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht für sämtliche Einkünfte.
Diese Folge kann jedoch umgangen werden, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt (Urteil vom 10.09.2013, Az.: 3 K 80/13). Bei dem Urteil ging es um einen Fall bei dem eine Physiotherapeutin, die eine gewerbliche physiotherapeutische Praxis betrieb und zusätzlich freiberuflich physiotherapeutisch tätig war. Auch hier stuften die Behörden beide Einkünfte einheitlich als „gewerblich“ ein.
Das Finanzgericht sah dies aber anders:
Ein Krankengymnast kann nach den Richtern nebeneinander sowohl eine gewerbliche (z. B. als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (z. B. als selbst Behandelnder) ausüben. Beide Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu betrachten, wenn eine Trennung nach den einzelnen Kunden ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Ein Einzelunternehmer kann somit grundsätzlich steuerlich unterschiedlich zu behandelnde Unternehmungen nebeneinander betreiben. Die Einkünfte aus diesen Unternehmungen müssen jedoch klar trennbar sein. Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten ist dann vorzunehmen, wenn sie für Außenstehende miteinander eng verflochten sind.
Daraus folgt für Heilpraktiker, die auch gewerblich tätig werden wollen (z.B. Verkauf von Kräutern, Tees, Salben, Bachblüten usw.), dass sie ihre gewerbliche strikt und deutlich erkennbar von Ihrem freiberuflichem Tätigkeit sowohl räumlich, als auch vom Auftreten (z.B. Türschilder, Kleidung, Abrechnungen usw.) her trennen.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst
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Daraus folgt für Heilpraktiker, die auch gewerblich tätig werden wollen (z.B. Verkauf von Kräutern, Tees, Salben, Bachblüten usw.), dass sie ihre gewerbliche strikt und deutlich erkennbar von Ihrem freiberuflichem Tätigkeit sowohl räumlich, als auch vom Auftreten (z.B. Türschilder, Kleidung, Abrechnungen usw.) her trennen.
Ich stell mir das "Trennen" allerdings sehr schwierig vor für HPPs, die Kurse (z.B. AT, PM etc.) anbieten. Nicht in steuerlicher Hinsicht, sondern in praktischer Hinsicht, zumal die Kurse ja meist in den Räumen der Praxis durchgeführt werden.
Vielleicht kann hier jemand seine Erfahrungen schildern, der/die einerseits als HPP arbeitet, aber gleichzeitig auch Kurse oder auch BB-Beratung anbietet. Muss man sich dann für die BB-Beratung ein extra Zimmer mit allem Pipapo zulegen? Macht ja nicht wirklich Sinn ....
LG Kerstin
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Das ist ja blöd. Wenn man das trennen muss, muss ich mich dann zwei unterschiedliche Rechtspersonen angeben? Also einmal Heilpraktikerin und dann auch Teeverkäuferin?
Gibt es da nicht auch eine Grenze, bis zu der es egal ist, ob man zsätzlich Tee und andere Mittelchen verkauft, da Aufwand und Nutzen nicht im Verhältnis stehen?
Was passiert, wenn ich den therapeutischen Sinn (Nutzen) z.B. Tee als Heilpraktikerin nachweise und dem Kunden das verkaufe?
Ich frage etwas naiv, weil ich noch nicht so viel über die Praxis weiß, aber vlt. kann mir ja doch jemand sagen, wo ich mich dazu belesen kann?
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Hallo Horst,
inwieweit kann z. Beispiel für Verkäufe auch die "Kleinunternehmerregelung" greifen?
(Kleinunternehmerregelung
Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft.
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,- Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,- Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.)
Irene
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Hallo Irene,
zunächst einmal ist eine strikte Trennung der freiberuflichen und der gewerblichen Betätigungen erforderlich. Dann kann und muss man (frau) beide Bereiche getrennt betrachten, d.h. für den gewerbglichen Bereich kannst Du Dich entscheiden, ob Du als "Kleinunternehmer" tätig werden möchtest (die Einnahmensgrenzen hast Du ja erwähnt). Hängt i.W. von der umsatzsteuerlichen Abschätzung der Investitionen und der Umsätze ab. Die Einzelheiten solltest Du mit Deinem Finanzamts-Sachbearbeiter abklären.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst
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Danke für dieses Thema! Ich selbst bin zwar noch am Anfang der Ausbildung, weis aber schon jetzt in welche Richtung die Reise gehen soll und mache mir daher schon Gedanken Gewerbe und Freiberuf unter einen Hut zu bringen. Ganz einfach ist das ja eben nicht, aber gut zu wissen, dass es da Wege gibt!
liebe Grüße
Yvonne
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