anbei eine neue Erzählung aus der Rechtsscene:
Nahrungsergänzungsmittel sind Produkte zur erhöhten Versorgung des menschlichen Stoffwechsels im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln. Das können Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, Aminosäuren, Ballaststoffe, Pflanzen oder Kräuterextrakte sein. Nahrungsergänzungsmittel werden in Form von Kapseln, Tabletten, Pulverbeuteln und anderen lebensmitteluntypischen Formen verkauft.
Sie werden oft in Ergänzung oder auch anstelle von Arzneimitteln eingenommen, insbesondere bei chronischen Störungen.
Da sie oft auch ganz schön ins Geld gehen können, spekuliert mancher Patient gern darauf, sie bei seiner Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ steuermindern geltend zu machen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 15.07.2013 (Az: 9 K 3744/12 E) über so einen Absetzungsversuch geurteilt:
Es handelte sich um einen Patienten mit einer chronischen Stoffwechselstörung, der die Kosten über 706,55 Euro für seine Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung bei seiner Steuerklärung geltend machen wollte. Im Einzelnen ging es um diese Substanzen: Milgamma, Gelovital, Vigantoletten, Cefasel, Biotin, Vitamin B2, Adenosylcobolamin, Metabolic, Calcium, Bio-C-Vitamin.
Das Finanzgericht stellte fest:
Es handele sich bei den Nahrungsergänzungsmitteln um eine Diätverpflegung. Aufwendungen hierfür können aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Denn der Gesetzgeber hat das Abzugsverbot für Diätkosten bereits 1974 eingeführt.
Dieses Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt nach den Richtern sogar dann, wenn die Diät nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird, und auch dann, wenn sie auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit „ Medikamentencharakter“ hat .
Zur Definition einer Diät in diesem Sinne hat der Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.06.2007, Az.: III R 48/04) schon einmal festgestellt, dass darunter eine auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen ist.
Für die Heilpraxis sind hieraus 2 wesentliche Schlussfolgerungen zu ziehen:
1. Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel (und dürfen daher auch nicht verordnet, sondern nur ergänzend zu den eigentlichen Therapiemaßnahmen empfohlen werden).
2. Patientenaufklärung. Wenn ein HP derartige Empfehlungen ausspricht, die z.B. bei chronischen Erkrankungen gerne mal flott ins Geld gehen können, sollte er bei der Patientenaufklärung klar darauf hinweisen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel weder von der Kasse als Arzneimittel erstattet werden, noch als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abgezogen werden können.
Dieser Hinweise an den Patienten erspart euch nachher den Vorwurf
„das hätten Sie mir aber auch sagen können“.
Grüße aus dem Frühling
Horst