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Moin,
wurde um Rat gebeten, aber weis nicht weiter, deshalb reich ich das mal an die Gemeinschaft weiter:
Eine Freundin hat bereits den HP,ist aber eher im energetischen Bereich beratend tätig. Feng Shui, Kosmoenergetik, etc....
In wie weit, darf sie in ihrer Werbung (als z.b. kurzgefasstes Leistungsspektrum auf ihrer Visitenkrate) auf ihre beratende Tätigkeit im psychologischen Bereich (im weitesten Sinne ist es das ja, zumindest aus meiner Sicht) hinweisen?
Darf ein HP beispielsweise in sein Angebot schreiben:
- psychologische Beratung
- Naturheilverfahren
oder ist der erste Punkt ausschliesslich den HHP vorbehalten?
Ich steh da gerade ein bisschen auf dem Schlauch....
MfG
Waldgeist
Chaos, Wahnsinn und die dunkle Seite der Medizin ..... HP seit 03/13
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Ich kann dir das nur nach meinem Kenntnisstand sagen..
Und zwar ist der HP, dem HPP "übergeordnet".
Da sein Ausbildungsstand über den HPP eben hinaus geht..
D.h auch psychotherapeutisch arbeiten.. Das kann er natürlich bewerben, wenn der Sorgfaltspflicht nachkommt, sich entsprechend weiter gebildet hat..
Beratung und andere Angebote können auch angeboten werden, aber unabhängig!! vom HP und müssen entsprechend ausgewiesen sein.
Da Beratung und Co( Gewerbe, umsatzsteuerpflichtig!!) ja einen andere steuerrechtliche Grundlage haben als die des HPs..( freiberuflich, einfache Buchhaltung, umsatzsteuerfrei).
Ich hoffe das hilft Dir etwas weiter...
Grüße
Nadine
Heilung ist eine Sache der Zeit, aber auch manchmal eine Sache der sich bietenden Möglichkeiten
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Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren - aber meines Wissens darf ein HP sehr wohl Psychologische Beratung anbieten, warum sollte das finanztechnisch/buchhalterisch getrennt behandelt werden? HPs beraten doch grundsätzlich auch viel, z.B. bzgl. Ernährung, oder Verhaltensweisen, Bachblüten, etc.etc.
Nadine hat aber natürlich Recht insofern, als der HP alles darf, was der HPP darf. Also auch Psychotherapie - und da gehört m.E. die Beratung genauso dazu.
Eine Gewerbeanmeldung braucht man, wenn man Psychologischer Berater ist, OHNE HP oder HPP zu sein.
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@Corinna
Ich habe einmal gesagt bekommen nur "therapeutische" Massnahmen fallen unter die Freiberuflichkeit..
Alles andere also reine Beratung, Coaching etc. gehört in den anderen steuerrechtlichen Bereich, daher sollte das getrennt darstellt werden.
Im Klartext für Beratung und Coaching brauche ich einen Gewerbeschein, für reine heilpraktische, therapeutische Arbeit nicht..
Würde mir aber sehr wünschen das ich da auf dem falschen Dampfer bin
Liebe Grüße
Nadine
Heilung ist eine Sache der Zeit, aber auch manchmal eine Sache der sich bietenden Möglichkeiten
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Hallo miteinander,
aus juristischer Sicht taste ich mich mal so an das Problem ran:
- Steuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen einem Gewerbetreibendem ( z.B. Umsatzsteuerpflichtig, Gewerbeanmeldung ....)
und einem Freiberufler (keine Gewerbeanmeldung, keine USt-Pflicht ...).
Nach § 18 des Einkommenssteuergesetz fällt unter die sog. Katalogberufe für Freiberufler auch der "Heilpraktiker" (Einkommenssteuerrichtlinie H 136).
So, jetzt kommt es auf die Definition des "Heilpraktikers" und deren USt-befreiten Tätigkeit an, denn auch ein zugelassener Heilpraktiker kann ja selbstverständlich einen Baustoffhandel, einen Arzneimittelhandel, einen Heilkräuterhandel usw. betreiben, was dann aber nicht als "Heilpraktikertätigkeit" bewertet wird und somit "gewerblich" ist.
Also schaun wir uns die Definition des "Heilpraktikers" i.S.d. § 1 HprG an:
Abs. 1 "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Abs. 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen ....."
D.h. alles, was unter diese Heilungsdefinition fällt, ist eine heilpraktische Tätigkeit (sebstverständlich auch durch gesundheitsbezogene Beratung) und daher freiberuflich, wobei der HP - im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten - auch Therapiemethoden eines HPP einsetzen kann.
Daraus folgt, dass ein HP ausserhalb des Bereiches der Therapie (z.B. berufliches oder sportlichec Coaching o.ä.) nicht mehr in Ausübung der Heilkunde tätig wird und somit gewerblich tätig ist.
Beide Tätigkeitsfelder sind grundsätzlich miteinander kombinierbar; müssen aber steuerlich klar getrennt werden.
Abendliche Grüße aus Kenzingen
Horst