Fragen zur Gebührenabrechnung der Heilpraktikerleistungen tauchen immer wieder mal im Forum auf.
Zumeist wird dann auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker hingewiesen, das 1985 von den (meisten großen) Heilpraktikerverbänden auf der Grundlage von rein empirisch gewonnenen Datensammlung bei Heilpraxen gewonnen wurde.
Für die Gebühr einer Leistungsziffer enthält dieses Gebührenverzeichnis ja Angaben zur Mindestgebühr und zur Maximalgebühr.
Viele Länderregierungen haben sich mit den Mindestgebühren angefreundet und diese als Obergrenze für die Beihilfeerstattungen für ihre Beamten für HP-Behandlungen festgeschrieben.
In einem Streitfall vor den Verwaltungsgerichten über eine derartige Beihilfeobergrenze (Mindestgebühr) hat das Bundesverwaltungsgericht schon 9.2009 entschieden, dass
"nichts dafür spreche, dass im Jahr 2005 (Behandlungsjahr durch einen HP) eine Heilpraktikerleistung üblicherweise noch zu den Mindestbedingungen 1985 zu erlangen gewesen seien "
und
"Überdies sei die nach den (Beihilfe-)Vorschriften maßgebliche Untergrenze inzwischen (beurteilt wurde ein Fall aus 2005!!!) völlig veraltet. Indem der Dienstherr auch 20 Jahre danach noch hieran festhalte, verfehle er den tatsächlichen Gebührenrahmen und gehe von einem realitätsfernen Ansatz aus".
Was für die Beihilfe gilt, gilt selbstverständlich auch für die Gebührenfestsetzung durch den HP: Die Mindestgebührensätze des GebüH haben heute keine Orientierungsfunktion mehr.
Als Orientierung bieten sich eher die Beihilfesätze der Vereinbarung des Bundes mit den Heilpraktikerverbänden (in Kraft getreten am 1.9.2013) an, der viele Bundesländer beigetreten sind.
Welche PKV sie ebenfalls daran orientiert, entzieht sich meiner Kenntnis.
Vielleicht kann der/die eine/r über seine/ihre Erfahrung aus der Praxis berichten. Könnte für viele interessant und hilfreich sein.
fröhliche Grüße aus Kenzingen
Horst