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26.09.2014, 15:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2014, 18:07 von Isolde Richter.)
Wenn ihr in eurer Praxis frei verkäufliche Arzneimittel anbieten möchtet, so braucht ihr dafür einen Sachkundenachweis nach § 50 AMG (mit IHK-Prüfung).
Der Markt für frei verkäufliche Arzneimittel und Kräuter wird immer größer. Ihr kennt das aus Reformhäusern, Kräuterlädlis und sogar Supermärkten.
Das betrifft nicht nur HP-Praxen, sondern auch den THP, GB, EB, BBB und den BARF-Berater eben jeden, der frei verkäufliche Arzneimittel verkaufen möchte.
Beim HP könnten das z.B. Produkte wie Johanneskraut oder Weißdorn sein, beim THP Fellpflegemittel oder Mittel gegen Ungeziefer.
Seid ihr im Besitz eines solchen Sachkundenachweises, so dürft ihr Kräuter nicht nur abgeben, sondern auch abfüllen.
Ich habe dafür eine super-gute Dozentin, die die Ausbildung und Vorbereitung auf die IHK-Prüfung übernehmen würde (ab 2015). Nun wollte ich gerne wissen, ob entsprechende Nachfrage nach einem solchen Kurs besteht.
Bitte klickt deshalb die Umfrage an!
DANKE
GLG Isolde
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Liebe Isolde,
hast Du den Anklickbutton für die Umfragen vergessen? Ich sehe ihn jedenfalls nicht.
... oh, jetzt habe ich es gefunden, sorry!
Bonnie
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Meine Frage wäre dazu, muss man diesen Sachkundennachweis dann jedes Jahr erneuern oder einmal gemacht und giltet für immer? Es kommt ja dann auch darauf an, wann mache ich mich selbständig.
Dies wäre interessant zu wissen und auch ob es von Gebiet zu Gebiet dann überall gleich ist, also in Baden Württemberg genauso wie in Hessen.
Und nicht dass man in dem einen Bundesland dann Johanneskraut verkaufen darf und im anderen nicht.
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Hallo Bienemaja,
nein muss man nicht. Er wird einmal absolviert, indem man MC-Fragen lösen muss und einen praktischen Teil wo man Teedrogen erkennen muss. Seit 2010 ist es bundesweit einheitlich mit den Prüfungen. Du musst nur die Prüfung in Deinem jeweils zuständigen Ort machen, da findet man dann teils unterschiedliche Prüfungskosten.
LG Gini
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Hallo!
Habe eine Frage dazu, geht es da um apothekenpflichtige Arzneimittel oder Nahrungsergänzung?
Das wird ja auch wieder unterschiedlich gehandhabt wie ich mal gehört habe....!
Viele Grüße
Steffi
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Hallo Steffi,
es geht um freiverkäufliche Arzneimittel.
Apothekenpflichtige dürfen nur in der Apotheke oder von Ärzten/TÄ abgegeben werden.
Für den Sachkundenachweis lernst Du, welche Mittel und Substanzen überhaupt Arzneimittel sind ( auch in welchem Zusammenhang die Substanzen so bezeichnet werden und wann nicht /Stichwort Tee), welche Substanzen und in welcher Form man sie mit Sachkundenachweis abgeben darf und was man in diesem Zusammenhang noch so wissen muss, um z.B. Verwechslungen auszuschließen, Warnhinweise und Beratung geben zu können.
Nahrungsergänzer sind nicht gemeint, aber wohl können Nahrungsergänzer auch freiverkäufliche Arzneimittel sein, manchmal hängt es z.B. vom Zweck ab, zu dem sie abgegeben werden .....
LG Petra