in Baden-Württemberg (BW) tritt offiziell zum 1.10.2014 eine neue Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift (HP-VWV), die die Anforderungen für die Zulassung als HeilpraktikerIn und das Zulassungsverfahren regelt, in Kraft.
Die Zulassungsbehörden und die staatlichen Gesundheitsämterhaben diese schon seit Juni/Juli und richten sich auch jetzt danach.
Inhaltlich stellt die Neufassung im Wesentlichen eine Anpassung an die jüngeren zur Zulassung ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen dar. Daher gilt sie zwar offiziell nur für BW. Da alle anderen Bundesländer sich auch an dieser Rechtsprechung orientieren müssen, kann man/frau sich generell an ihr orientieren.
Was ist neu?
Die HP-VwV führt jetzt ausdrücklich neben den Überprüfungsanforderungen für den (Voll-)HPA auch die Anforderungen an den sektoralen HP (beschränkte Erlaubnisse für Psychotherapie, für Physiotherapie und für Podologie) auf. Für diese sektoralen HP-Zulassungen werden auch die Überprüfungskriterien eingeschränkt.
Zur Erinnerung:
Eine in einem Bundesland erteilte Zulassung zum HP gilt grundsätzlich bundesweit. Wechselt man daher nach der Zulassung das Bundesland, muss man/frau die Neueröffnung einer HP-Praxis beim dann zuständigen Gesundheitsamt nur anzeigen (mit Kopie der ursprünglicher HP-Zulassung).
Wichtig hierbei: Da die Berufsbezeichnung bei sektoraler Therapieform nicht bundeseinheitlich geregelt ist (z.B. HP für Psychotherapie bzw. HP beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie), sollte man/frau sich bei der Anmeldung beim Gesundheitsamt auch erkundigen (und sich dies auch bestätigen lassen), welche Bezeichnung (z.B. auf dem Praxisschild/Flyer) denn gewünscht ist (damit man nicht gleich wegen "Irreführung im Sinne des Heilmittelwerberechtes und des Wettbewerbrechtes" verdächtigt und abgemahnt wird).
So viel für heute aus dem sonnigen Kenzingen
Horst