Seit dem 21.7.2023 sind nach § 7 IfSG nun auch meldepflichtig:
• Candida auris (direkter Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten),
• Plasmodium spp.
• Respiratorischen Synzytial-Viren (RSV)
Diese drei Erreger müssen nun auch von Ärzten bzw. vom untersuchenden Labor gemeldet werden. Den Heilpraktiker betrifft diese Meldepflicht nicht, da er keinen Erregernachweis führen darf.
Als Heilpraktiker muss man diese Meldepflichten aber kennen, weil damit nun für die von ihnen verursachten Krankheiten BEHANDLUNGSVERBOT besteht.
Damit ergibt sich nun für die folgenden Krankheiten ein zusätzliches Behandlungsverbot für den HP:
• Candida auris: Es handelt sich um einen Hefepilz der Gattung Candida. Er verursacht vor allem bei abwehrgeschwächten Patienten im Krankenhaus schwere Pilzinfektionen. Bei den Betroffenen gelangt der Pilz ins Blut (Fungämie) und kann sich an inneren Organen und dem ZNS absiedeln.
• Respiratorischen Synzytial-Viren (RSV): Sie verursachen epidemieartige Atemweginfektionen von denen v.a. Säuglinge und Kleinkinder betroffen sind. Es ist hochansteckend, die Übertragung erfolgt v.a. durch Tröpfcheninfektion. Erkrankungsfälle treten vor allem von November bis April auf. Es kann zu Beschwerden sowohl der oberen als auch der unteren Atemwege kommen.
Malaria
Bisher war Malaria ohne Nennung des Namens meldepflichtig. Nach dieser Änderung muss nun Malaria mit Nennung des Namens gemeldet werden. Das Behandlungsverbot für Heilpraktiker besteht weiterhin unverändert.