in letzter Zeit sind hier mehrfach Fragen nach einer Meldepflicht der HFMK und nach einem Teilnahmeverbot von hieran erkrankten Kindern in Kindergemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG) angekommen.
Da dieses Thema für Eltern von Kindergartenkindereltern und für HPA-Prüflingen-in spe auch interessant sein könnte, hier eine kurze Stellungnahme:
Nach Infektionsschutzgesetz besteht für die HFMK grundsätzlich keine Meldepflicht für Patienten mit dieser Krankheit. Dies gilt auch für erkrankte Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen (z. Kindergarten).
Allerdings wird von Gesundheitsbehörden, Gesundheitsämtern, RKI grundsätzlich empfohlen, an HFMK erkrankte Kinder von Kindergemeinschaftseinrichtungen fern zu halten.
Jedoch hat gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Erkrankungshäufungen in der Kindereinrichtung auftreten. Hierauf kann das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen anordnen.
Da die Meldepflicht für die Kindergartenleitung und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sich in einer rechtlichen Interpretationsgrauzone befinden, wäre es schon mal interessant, ob bei euch schon Erfahrungen über die jeweilige Handhabung durch Gesundheitsämter und/oder Gesundheitsämter aufgelaufen sind.
Liebe Grüße aus dem nebelfeuchten Kenzingen
Horst