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19.12.2014, 15:53
Meine Lieben,
hier gleich noch eine Frage zum HPG § 3, die wir gerne zur Diskussion stellen möchten:
Wenn wir einen Hausbesuch im Altenheim machen, sprich einen Patienten aufsuchen, der uns aus der Praxisarbeit bekannt ist und der einen Hausbesuch angefordert hat - heißt legal, und wir dort von einem anderen Menschen angesprochen werden, ob wir ihn auch therapieren könnten...
So direkt geht das ja nicht, wegen § 3 (Verbot der Heilkunde im Umherziehen*)
Reicht es aus, dass wir ihn bitten, telefonisch in der Praxis um einen Termin für den Hausbesuch zu bitten und ihm vielleicht noch unsere Karte mit den Daten geben, damit wir das "Umherziehen" ausgeschlossen hätten?
...oder muss dieser Mensch vor einem Hausbesuch einen Erstbesuch in der Praxis machen, sprich Erstgespräch am festen Arbeitssitz?
Wir meinen telefonisch würde ausreichen, da ja dann dem Patienten offiziell unsere Praxisdaten vertraut sind, wir einen Vermerk machen und los zum Hausbesuch könnten....
ODER Erst-Anamnese in der Praxis?
Damit es definitiv nix mit Umherziehen zu tun hat?
Würden uns sehr über Antworten freuen!!!
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Es gibt ja auch Hausbesuchspraxen, also von dessentwegen bin ich der Meinung, daß das gehen würde.
Herzliche Grüße
Caia
Vos qui transitis...
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Lieben Dank ihr Zwei!
An die Hausbesuchspraxen haben wir gar nicht gedacht.
Sind die eigentlich in jedem Bundesland erlaubt?
Also wegen diesem § 3...
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Hausbesuchspraxen gibt es auch? Gut zu wissen...besonders für diejenigen, die vielleicht anfangs gar nicht die nötigen finanziellen Mittel für eine Praxis aufbringen können!
Ich danke Dir Monika für diesen thread!
Herzlichst
STEFFI
Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-
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Hallo zusammen,
aus dem geteilten Link würde ich herauslesen, dass also auch schon eine mündliche Terminabsprache im Altenheim erlaubt ist und der Umweg über ein separates Telefongespräch nicht nötig ist - ist das richtig so?
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22.12.2014, 21:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.12.2014, 21:12 von Horst.)
Hallo Sieglinde,
m.E. kommt es darauf an, wer der Initiant einer "Vertragsverhandlung über eine Heilbehandlung" ist: Fragt ein potentieller Patient beim Heilpraktiker an, ob ihn dieser behandeln kann und will, dann müsste eine "Bestellung" angenommen werden.
Fragt hingegen ein Heilpraktiker eine Person oder eine Gruppe von Personen (z.B. in einer "Informationsveranstaltung über Bluthochdruck), ob dieser/jemand sich von ihm mal untersuchen und behandeln lassen will, dann liegt keine "Bestellung" vor und dann handelt er im "Umherziehen".
Wie diese "Initialfrage" technisch erfolgt (am Telefon, per Fax, per E-Mail oder durch Ansprechen, dürfte m.E. nicht ausschlaggebend sein.
Da diese Frage bislang aber noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, halte ich meine obige Darstellung in der Praxis zwar für durchaus nachvollziebar und rechtlich risikolos. In der Zulassungsüberprüfung durch das Gesundheitsamt, die oftmals weniger an den rechtlichen Vorgaben, als "an der subjektiven Meinung des Überprüfungsgremiums" orientiert ist, kann es taktisch klüger sein, eine "Bestellung" am Telefon, per Fax, perE-Mail (d.h. in der Praxis- oder Wohnstelle) als "erforderlich" anzugeben.
Wenn man dies auf die Spitze treiben will, kann der HP den ihn ansprechenden potentiellen Patienten auch anraten, "dass wir uns jetzt Rücken an Rücken stellen und Sie mich jetzt per Handy auf meinem Handy anrufen und um einen Hausbesuch hier im Altenheim bitten".
Letztlich kommt es nicht darauf an, Recht zu haben, sondern Recht zu bekommen.
Wie üblich: Ohne Gewähr!
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst