◦einer bedrohlichen Krankheit wie SARS und CDAD
◦von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
◦wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Ich bin schon mehrfach über den Schlussteil dieses Satzes gestolpert:
Dient der Zusatz nur der Vollständigkeit, nämlich für Erkrankungen, die vom Arzt nicht gemeldet werden müssen?
Praktisch dürfte das doch gar keine Rolle spielen, ob der Erreger in § 7 aufgeführt ist oder nicht, da der HP keinen Erreger nachweisen darf.