Hier kommt die Stellungnahme des Ministeriums in Stuttgart im Original:
Nach § 3 Heilpraktikergesetz berechtigt die Heilpraktiker-Erlaubnis nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Der Heilpraktiker bedarf einer festen Praxisstelle, in der seine Patienten mit ihm in Kontakt treten können.
„In einer festen Praxisstelle“ bedeutet nicht zwingend, dass der Patient mit dem Heilpraktiker in den Praxisräumen des Heilpraktikers in Kontakt treten muss. Dem Heilpraktiker sind auch Hausbesuche bei seinen Patienten gestattet. Es müssen allerdings geeignete separate Räumlichkeiten, ggf. auch die Wohnung des Heilpraktikers für Nachfragen und Praxisbesuche vorhanden sein, die den Anforderungen einer heilkundlichen Praxis entsprechen.
Um den Eindruck zu vermeiden, dass Heilkunde im Umherziehen ausgeübt wird, halten wir das Vorhandensein eines Praxisschildes mit Sprechstundenzeiten oder die Angabe der Telefonnummer mit dem Hinweis von „Sprechstunden nach Vereinbarung“ für unverzichtbar.
Danach verlangt also das Ministerium, dass ihr ein Praxisschild anbringt, wenn ihr eine reine mobile Heilpraxis anbieten möchtet.