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"Begleitend behandeln" - was heißt das eigentlich genau?
#1
.....
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#2
Hallo ihr Drei,

ich kann eure Fragen zwar nicht vollständig beantworten, aber vielleicht einen Teil zur Lösung beitragen?!

Unter begleitender Behandlung verstehe ich, das Informieren über die Krankheit und das Erlernen eines geeigneten Umgangs damit, sowie die Verbesserung der Compliance und das Reduzieren von Risikofaktoren für die Verschlechterung der Symptomatik. Hier kann der HPP unterstützend zur medikamentösen Therapie tätig werden.

Viele Grüße und einen erfolgreichen Lernabend, Nina
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab. Marc Aurel


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#3
Hallo Asja,

erst mal schade, dass ich gestern nicht dabei sein konnte - leider war mal wieder kurzfristig Feuerwehr bei der Arbeit angesagt Sad

Zur euren Fragen: die erste hat Nina ja bereits beantwortet. Genau so: Psychoedukation, Stärkung der Compliance, Verbesserung der Gesamtsymptomatik durch die begleitende Unterstützung in Form von Gesprächstherapie und von uns erlernten und zulässigen Therapieformen und Interventionen. Das Ganze in Ergänzung zum psychologischen Psychotherapeuten oder Arzt, der die medikamentöse Behandlung leitet.
Und einfach wegschicken tun wir erst mal gar keinen - kommt wohl in dem Fall aber in erster Linie darauf an, wie ich diese Depression einstufe mit Blick auf den Schweregrad! Da sich die Lerngruppe ja am Stoff des neu startenden Kurses orientiert, kommen wir da allerdings bald auch inhaltlich wieder hin. Dann stellen wir uns die Frage einfach erneut Smile
Liebe Grüße
Annette

www.praxis-herzberg-am.de
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#4
Hallo miteinander,
meine Gedanken zu diesem Thema:
Zunächst muss eine "Störung mit Krankheitswert vorliegen, zu deren Feststellung, Heilung oder Linderung Psychotherapie indiziert ist" (§ 1 PsychThG).
Je nach Schwere einer derartigen Störung (z.B. einer schweren Depression) kann eine Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel angezeigt sein (z.B. Antidepressiva).

In diesen Fällen sollte ein(e) HPP den Patienten an einen verschreibungsbefugten Therapeuten (i.S.d. PsychThG) verweisen (im der Patientenakte dokumentieren!) , der den Patienten dann "medikamentös einstellen" sollte.

Da dies jedoch oftmals nicht die eigentlichen Ursachen der Störung behebt, kann der HPP anbieten, begleitend zum "wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren des Psychotherapeuten" (s. § 1 Abs. 3 PsychThG) oder Arztes eine psychotherapeutische Unterstützung entsprechend seinen psychotherapeutischen Therapiekenntnissen durchzuführen (z.B. entsprechend Ninas Vorschlägen).

Begleitend ist hierbei so zu verstehen, dass keine "konkurrierende oder entgegengesetzte Therapie in Abgrenzung zum Psychotherapeuten" eingesetzt wird, sondern eine ergänzende.

Der HPP sollte sich daher durch den Patienten über die Therapiemaßnahmen des Psychotherapeuten (i.S.d. § 1 PsychThG) " auf dem Laufenden halten" lassen und diese keinesfalls gegenüber dem Patienten in Frage stellen bzw. konträr zu diesen handeln (Haftungsfrage).

Liebe Grüße
Horst
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