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Heute wurde telefonisch folgende Frage an mich gestellt:
Ich arbeite auf dem Gebiet der Prophylaxe und Mundhygiene und der Aufklärung sowie Zahnreinigung in einer zahnärztlichen Praxis. Ich möchte mich gerne selbstständig machen.
Wie man sieht, möchte ich also nur auf dem Gebiet der Prophylaxe (Vorsorge) und Gesunderhaltung tätig sein. Krankheiten der Mundhöhle möchte ich nicht behandeln, denn das ist dem Zahnarzt vorbehalten.
Deshalb meine Frage an euch:
1. Brauche ich dazu eine spezielle Erlaubnis? Oder kann ich das im Rahmen einer beruflichen Ausübung als Gesundheitsberater - eingeschränkt auf die Mundhöhle - machen.
2. Würde es mir etwas nützen, wenn ich HP wäre?
3. Wie ist es mit Erstattung der Kosten durch die Krankenkassen, wenn ich diese Arbeiten selbstständig durchführe?
Unterliegen wir in unserem Beruf der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) bzw. den Zahnärzten und dürfen uns nicht selbstständig machen?
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Hallo,
zu 3. da nicht einmal ein Heilpraktiker mit einer Erstattung durch die Krankenkasse rechnen kann, denke ich mal nein.
Ist es nicht so, das man den HP braucht um andere Menschen behandeln zu dürfen? Oder kann sich jeder mit einer Naturheilpraxis selbstständig machen?
Die Kassenzahnärztlichevereinigung sind auch als Schaltstelle zwischen der gesetzlichen Krankenkassen und den Zahnärzten zu sehen. Genau wie für Ärzte die Kassenärztlichevereinigung. Und wie der Name schon sagt; Kassenarzt, Kassenzulassung. Also keine HP oder ähnliches.
Alle anderen fragen kann ich leider nicht beanworten.
Nochmal zur KV / KZV:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kassen%C3%...ereinigung
Hauptseite:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite
Liebste Grüße
Anne
Geh du voran, sagte die Seele zum Körper, denn auf mich hört er ja nicht – in Ordnung sagte der Körper, ich werde krank werden, dann hat er Zeit für dich.
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Hallo,
habe jetzt im Internet etwas dazu gefunden: www.Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für...
LG
Hildi Geib
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Das, was du vorhast , fällt in den Bereich der Hygiene.
Hier in Italien brauchen die Zahnarzt-Helferinnen, die Hygiene machen, ein Ministudium von drei Jahren und ein Examen. Dann dürfen sie sich aber auch "Doktor der Zahnhygiene und Mundpflege " nennen und sich damit selbstständig machen. Sie dürfen auch Zahnaufhellungen vornehmen. Wie es in Deutschland gehandhabt wird, weiß ich nicht. Ich glaube aber nicht, dass es einer zahnärztlichen Fachangestellten erlaubt ist, sich selbstständig zu machen.
Behandlungen und Zahnersatz ist dagegen den Zahnärzten vorbehalten.
Viele liebe Gruesse, Macala
Glückliche Patentante von nadinebe
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Hallo miteinander,
also an die hier gestellten Fragen wage ich mich nur mit Vorsicht heran, denn hier bewege ich mich "auf dünnem Eis".
Zu 1. Zunächst einmal ist hier § 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) zu beachten. Hiernach bedarf der/diejenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt.
Nach § 1 Abs. 3 ist die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.S. "die berufsmäßige auf zahnärztlichen wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen."
D.h., alles, was im Mund nicht absolut normal ist und nicht als körperliche Auswirkung anderer Krankheitsursachen des übrigen Körper-Seele-Geist-Konglomerats des Menschen auftritt, ist den Zahnärzten vorbehalten.
Wie sich aus § 1 Abs. 5 ZHG ergibt, gehören hierzu auch "....Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluodirisierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, ..... Kariesrisikobestimmung ... usw..", soweit diese Maßnahmen im Rahmen einer "Feststellung und Behandlung von Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten" einhergehen. Diese Kombination von Krankheitsbehandlung und Prophylaxeberatung dürfte jedoch in den meisten Fällen gegeben sein, mit Ausnahme ggfls. in vorsorglichen Beratungen und Schulungen in Kindergärten, Krippen und Schulen.
Eine besondere Erlaubnis für Gesundheitsberater ist nicht vorgesehen. Jedoch sehe ich das erhebliche Risiko von Abmahnungen, soweit für die Ausübung einer Gesundheitsberatung - eingeschränkt auf die Mundhöhle - geworben wird. Denn wen soll diese Werbung ansprechen und zu einer Konsultation eines Gesundheitsberaters animieren? Wohl nur jemanden, der irgendwelche Probleme im Mundbereich hat (= eine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich..... s.o.).
Zu 2. Da eine Behandlung des gesamten Mundhöhlenbereiches nur dann für Nicht-Zahnärzte tabu ist, wenn es sich um "eine auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete" Behandlung handelt, ist der Mundhöhlenbereich nicht tabu, wenn er als Abstrahlung anderer körperlicher Krankheiten mit-tangiert ist, wenn sich also z.B. Krankheiten des Stoffwechselsystems auch im Mund manifestieren. In diesen Fällen kann ein HP (es geht hier um eine Heilbehandlung!) auch Symptome im Mundbereich mitbehandeln bzw. diesbezüglich beraten.
Zu 3. Erstattungsmöglichkeit nur bei privaten Krankenkassen je nach Versicherungsvertrag (vorherige Abklärung durch Patienten!)
Zu (4.) Der kassenärztlichen Vereinigung unterliegt weder ein Gesundheitsberater, noch ein HP, da es hierbei nur um die Vereinbarung von Erstattungsregelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen geht.
Stellungnahme ohne Gewähr, da es sich hier für mich um gänzliches Neuland handelt.
Trotzdem liebe Grüße
Horst
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Lieber Horst, vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Verstehe ich es richtig?
Ein Gesundheitsberater dürfte also eine professionelle Zahnreinigung anbieten, solange er strikt darauf achtet, dass diese Zahnreinigung nicht mit der Behandlung von einer Erkrankung der Mundhöhle in Zusammenhang steht.
Er darf NICHT:
eine Zahnreinigung durchführen, wenn der Patient/Kunde kommt, weil er nicht möchte, dass seine Parodontitis weiter fortschreitet.
Er darf:
eine Zahnreinigung durchführen, wenn der Patient sagt, er möchte sich seine Zahngesundheit erhalten und lässt sich mal gleich für dieses Jahr drei Termine geben - ohne dass er dies gezielt mit einer Erkrankung der Mundhöhle in Verbindung bringt.
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Hallo Isolde,
sorry, aber eine "professionelle Zahnreinigung" ist schon sehr nahe am "Zahnkrankheitsbegriff" des § 1 Abs. 3 ZHG, weil hier ja vorausgesetzt wird, dass eine "normale Zahnreinigung" nicht mehr als ausreichend angesehen wird.
Mit einer derartigen "professionellen Zahnreinigung" zu werben ist daher riskant (Abmahngefahr).
Liebe Grüße
Horst
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