Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Darf man als Gesundheitsberater Prophylaxe in der Mundhöhle durchführen?
#5
Hallo miteinander,
also an die hier gestellten Fragen wage ich mich nur mit Vorsicht heran, denn hier bewege ich mich "auf dünnem Eis".

Zu 1. Zunächst einmal ist hier § 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) zu beachten. Hiernach bedarf der/diejenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt.
Nach § 1 Abs. 3 ist die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.S. "die berufsmäßige auf zahnärztlichen wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen."

D.h., alles, was im Mund nicht absolut normal ist und nicht als körperliche Auswirkung anderer Krankheitsursachen des übrigen Körper-Seele-Geist-Konglomerats des Menschen auftritt, ist den Zahnärzten vorbehalten.
Wie sich aus § 1 Abs. 5 ZHG ergibt, gehören hierzu auch "....Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluodirisierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, ..... Kariesrisikobestimmung ... usw..", soweit diese Maßnahmen im Rahmen einer "Feststellung und Behandlung von Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten" einhergehen. Diese Kombination von Krankheitsbehandlung und Prophylaxeberatung dürfte jedoch in den meisten Fällen gegeben sein, mit Ausnahme ggfls. in vorsorglichen Beratungen und Schulungen in Kindergärten, Krippen und Schulen.

Eine besondere Erlaubnis für Gesundheitsberater ist nicht vorgesehen. Jedoch sehe ich das erhebliche Risiko von Abmahnungen, soweit für die Ausübung einer Gesundheitsberatung - eingeschränkt auf die Mundhöhle - geworben wird. Denn wen soll diese Werbung ansprechen und zu einer Konsultation eines Gesundheitsberaters animieren? Wohl nur jemanden, der irgendwelche Probleme im Mundbereich hat (= eine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich..... s.o.).

Zu 2. Da eine Behandlung des gesamten Mundhöhlenbereiches nur dann für Nicht-Zahnärzte tabu ist, wenn es sich um "eine auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete" Behandlung handelt, ist der Mundhöhlenbereich nicht tabu, wenn er als Abstrahlung anderer körperlicher Krankheiten mit-tangiert ist, wenn sich also z.B. Krankheiten des Stoffwechselsystems auch im Mund manifestieren. In diesen Fällen kann ein HP (es geht hier um eine Heilbehandlung!) auch Symptome im Mundbereich mitbehandeln bzw. diesbezüglich beraten.

Zu 3. Erstattungsmöglichkeit nur bei privaten Krankenkassen je nach Versicherungsvertrag (vorherige Abklärung durch Patienten!)

Zu (4.) Der kassenärztlichen Vereinigung unterliegt weder ein Gesundheitsberater, noch ein HP, da es hierbei nur um die Vereinbarung von Erstattungsregelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen geht.

Stellungnahme ohne Gewähr, da es sich hier für mich um gänzliches Neuland handelt.
Trotzdem liebe Grüße
Horst
Antworten Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Darf man als Gesundheitsberater Prophylaxe in der Mundhöhle durchführen? - von Horst - 30.07.2015, 18:02

Möglicherweise verwandte Themen…
  Darf ich in einer Arztpraxis auf Wartezimmer TV für meine Praxis werben? edithsc 0 760 14.12.2023, 12:28
Letzter Beitrag: edithsc
  Darf man Heilungsversprechen geben? Ja! Isolde Richter 0 1.250 28.02.2023, 10:42
Letzter Beitrag: Isolde Richter
  Darf ein PB psychische Erkrankungen erklären Isolde Richter 2 895 21.07.2022, 10:28
Letzter Beitrag: alicif
  Darf ein HPP nicht-verschreibungspflichtige Mittel, z.B. Homöopathika, verordnen? Isolde Richter 0 5.980 28.04.2022, 14:40
Letzter Beitrag: Isolde Richter
  Darf ich als THP während der Ausbildung tätig sein? Bianca Reiß 2 1.857 10.06.2021, 20:39
Letzter Beitrag: Bianca Reiß

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: