Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Begriffsbestimmungen und Paragrafen
#1
Muss man die eigentlich wortwörtlich auswendig kennen oder reicht es, wenn man sie sinngemäß wiedergeben kann?
Liebe Grüße, Alexandra

www.naturheilpraxis-alexandra-nau.de
Antworten Zitieren
#2
Das kommt auf das Gesetz an.
Vom HPG sollte man zumindest den § 1 auswendig kennen. Die anderen sinngemäß.
Vom IfSG sollte man § 1 und die Definitionen von § 2 aber nur die Nr. 1 bis 7 auswendig wissen, also v.a. was ist ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger.
Die anderen Dinge braucht man nur sinngemäß wiedergeben können.

LG Isolde Richter
Antworten Zitieren
#3
Ich habe gelesen, dass es für das Führen einer Praxis mit Personal besondere Bestimmungen gibt.

Frage: Würde dazu auch eine beauftragte Reinigungsfirma zählen, die eine Person zur Reinigung der Praxis abstellt?

Das kann ich nicht rauslesen.
Und gaaanz  bald aus Deutschland..  

Liebe Grüße Heart

Susanne   Smile

www.beratungspraxis-kleeblatt.de
www.ich-will-gesundheit.de
www.susanne-hottendorff.com
Antworten Zitieren
#4
Ja, dann benötigst du schon den Erst-Helfer schein.
Jeder von uns hat unglaubliches Potenzial !
Aber wenn ein Fisch daran gemessen wird,
wie gut er auf einen Baum klettern kann,
wird er immer denken er wäre dumm!







Antworten Zitieren
#5
Ich hätte da konkreter fragen sollen, Entschuldigung.

Die Erste Hilfe ist nicht das Thema.

Hier steht: Betriebsarzt .....
Sicherheitsingenieur ...
WC für Personal ...
Schutzimpfung für Personal ...

Ich beziehe es jetzt nur auf eine Reinigungskraft, die nach Praxisende die Reinigung der Räume vornimmt.
Und gaaanz  bald aus Deutschland..  

Liebe Grüße Heart

Susanne   Smile

www.beratungspraxis-kleeblatt.de
www.ich-will-gesundheit.de
www.susanne-hottendorff.com
Antworten Zitieren
#6
Ich hab da mal Fragen zum § 5a Abs. 1 HPG:

Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

Viele frische HPs haben ja am Anfang eine Hausbesuchpraxis angemeldet. Das ist ja erlaubt.
Der Pat. ruft beim HP an und macht einen Termin aus und der HP besucht ihn dann Zuhause.
Es können sich ja nicht gleich alle frischgebackene HPs eine Praxis leisten.

1.Frage:
Ein HP in Rottweil hat eine Hausbesuchspraxis angemeldet ist aber 1x die Woche einen Tag in Stuttgart. Das wissen Patienten aus dem Großraum Stuttgart und rufen deshalb in Rottweil an um Hausbesuchstermine an dem besagten Tag auszumachen. Fällt das unter "Heilkunde im Umherziehen" oder darf er das?

2. Frage:
Wenn dann der HP eine Praxis hat, da darf er doch gewiss noch weiterin Hausbesuche nach terminliche Absprache machen oder?
Auch in Stuttgart?
Namaste

Andrea

Die eigenen Ziele zur Wirklichkeit werden zu lassen, ist berauschend (John Kehoe)

Antworten Zitieren
#7
Hier steht: Betriebsarzt .....
Sicherheitsingenieur ...
WC für Personal ...
Schutzimpfung für Personal ...

Ich beziehe es jetzt nur auf eine Reinigungskraft, die nach Praxisende die Reinigung der Räume vornimmt.
[/quote]

Liebe Susanne,
wenn Du eine Reinigungskraft einstellst, benötigst Du einen Betriebsarzt und einen Sicherheitsingenieur. Schutzimpfung ist nur für Personal in der Praxis nötig, wenn es zu Hautverletzungen kommt, z.B. durch Blutabnahme.

Liebe Andrea,
Frage 1 und 2: Das darf er natürlich beides.
Antworten Zitieren
#8
Liebe Isolde,

ich bin da jetz mal "krümelig".

Also, es geht darum, eine Firma mit der reinigung zu beauftragen, die dann eine Kraft aus ihrem "Fundus" schickt. Das kann evtl. täglich eine andere Person sein.

Ich stelle keine Kraft ein, sondern beauftrage eine Firma mit der Reinigung.

Sorry, aber ich muss so etwas immer ganz genau wissen. Huh
Und gaaanz  bald aus Deutschland..  

Liebe Grüße Heart

Susanne   Smile

www.beratungspraxis-kleeblatt.de
www.ich-will-gesundheit.de
www.susanne-hottendorff.com
Antworten Zitieren
#9
Hallo Susanne,
ob das krümelig ist weiß ich nicht.Aber die Beauftragung zur Reinigung an eine Firma beinhaltet einen Werkvertrag nach §631 ff. nach deutschem Recht. Wie das in Spanien ist weiß ich nicht.Folgen aus diesem Werkvertrag können sich bei Nichterfüllung auch Ansprüche nach dem H.w.O. ergeben wenn es um die Eintragung der Firma in die Handwerksrolle geht.Ist stark abhängig von der Größe der Firma.Sollte ein Schadensfall vorliegen greift der Anspruch des Schadenersatzes nach BGB. Z.B. §§280 285 ,§§340,636 bei Werkvertrag.
Herzliche Grüße:
Werner

Pate von Nicci
Pate von Sabinewe
Big Grin
Antworten Zitieren
#10
Liebe Susanne,
Du beziehst Deine Frage aber auf Deutschland?
Ich würde vermuten, dass das dann alles Aufgabe des Arbeitgebers ist, denn es kann ja - wie gesagt - jeden Tag eine neue Reinigungskraft kommen.
Wenn Du so detaillierte Fragen hast, kannst Du die am besten an den Berufsverband (den BDH) richten. Die haben da einen Juristen, der so etwas sicher weiß.

LG Isolde
Antworten Zitieren
#11
Zitat:Liebe Andrea,
Frage 1 und 2: Das darf er natürlich beides.

Danke liebe Isolde
Namaste

Andrea

Die eigenen Ziele zur Wirklichkeit werden zu lassen, ist berauschend (John Kehoe)

Antworten Zitieren
#12
Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

Ich muss nochmal kurz nachfragen! Heißt "Umherziehen", dass der HP keinen festen Wohnsitz hat oder was heißt genau Umherziehen?
Auch das Beste stiftet, falsch verwendet,
Ein Unheil an, das seine Herkunft schändet.

William Shakespeare

Patenkind von Andrea Rapp
Patin von Manuela und Tilly

Antworten Zitieren
#13
Wenn man mit der Auslegung eines Gesetzes nicht so recht klar kommt, ist es immer gut, nach dem "Sinn des Gesetzes" zu fragen: also was möchte das Gesetz.

Das HPG möchte, dass die Heilkunde nicht im Umherziehen ausgeführt wird, das heißt z.B. jemand behandelt und dann - schwupps - ist er weg. Nun zeigt sich, dass die Therapie fehlerhaft war und man kann ihn nicht mehr zur Rechenschaft ziehen. Das möchte dieser Paragraf vermeiden. Wenn ich jemand therapiere, so muss ich dafür auch zur Rechenschaft gezogen werden können.

Wenn also jemand eine feste Anschrift hat, die allen bekannt ist, so darf er von da aus seine Hausbesuche machen.
Antworten Zitieren
#14
Danke Isolde!
Genau das war auch meine Überlegung! Wollte nur noch mal sicher gehen!
Auch das Beste stiftet, falsch verwendet,
Ein Unheil an, das seine Herkunft schändet.

William Shakespeare

Patenkind von Andrea Rapp
Patin von Manuela und Tilly

Antworten Zitieren
#15
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und hoffe, nicht zu nerven, aber wie schaut das mit dem §8 -Wer meldet- aus? Muss man den bei der Prüfung wortwörtlich können (uff! schon beim Gedanken daran verwandle ich mich in eine brennenden Scheune!!) oder reicht hier eine "Zusammenfassung", wie sie z.B. im Herold hinten drin steht?

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, der Drückt mich nämlich wie sonst nichts.

Herzlichen liebe Dank vorab
Heidi
Antworten Zitieren
#16
Hallo Heidi,
ich denke du meinst den §8 IfSG.Der ist aber sehr einfach und nur einen Satz lang:,,Zur Meldung verpflichtete Personen".
Im Falle des §6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
Das heißt der Paragraf bezieht sich auf den §6 Meldpflichtige Krankheiten.Den sollte man zur Prüfung wissen und können.
Der Paragraf 6 kommt immer wieder vor!
Grob gesagt ähnlich oft wie der §§§ 7,34 oder 44.
Herzliche Grüße:
Werner

Pate von Nicci
Pate von Sabinewe
Big Grin
Antworten Zitieren
#17
(19.10.2010, 16:04)heidigr schrieb: ich habe eine Frage und hoffe, nicht zu nerven, aber wie schaut das mit dem §8 -Wer meldet- aus? Muss man den bei der Prüfung wortwörtlich können (uff! schon beim Gedanken daran verwandle ich mich in eine brennenden Scheune!!) oder reicht hier eine "Zusammenfassung", wie sie z.B. im Herold hinten drin steht?

Liebe Heidi,
das passt ja wirklich gut! Am Freitag 22.10.10 ab 17.00 Uhr ist Live-Schulung "Gesetzeskunde", da wird das HPG und IfSG besprochen. Danach wisst Ihr genau, was Ihr für die Prüfung wissen müsst!

Da Nicht-Schüler der HP-Schule ja mal zu einem Probelernen vorbeischauen können, kannst Du gerne zu der Schulung kommen.

Schreibe am besten eine kurze Mail an: isolderichter@gmx.de. Dann haben wir Deine E-Mail-Adresse und können Dir den Link und das Passwort zusenden.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Du dabei wärst!!
Antworten Zitieren
#18
Hallo zusammen,

@werner - wie, das ist schon alles? Dieser eine Satz? Kann kaum glauben, dass ich in der Prüfung nicht das ganze "Ding" runterleihern muss? Die § 1,6,7 kann ich schon auswendig Smile am Rest bin ich dran und was soll ich sagen, es flutscht z.Zt. einfach nicht richtig!!!!

Liebe Isolde, das wäre klasse wenn ich da teilnehmen darf - Danke!!!!

Herzlichst
Heidi
Antworten Zitieren
#19
Liebe Heidi,
der § 8 reicht so, wie Werner geschrieben hat. Wozu sollte es gut sein, den "runterleiern" zu können?? Ist doch für den HP nicht wirklich wichtig.

Dann freuen wir uns schon mal am Freitag auf Dich. Smile
Deine Mailanschrift hast Du mir ja per PN gesandt. Dann geht morgen die Mail an Dich raus!
Antworten Zitieren
#20
Liebe Isolde,

heute möchte ich mich gaaaaaaanz herzlichst dafür bedanken, dass ich Euch am Freitag beiwohnen durfte!!! Es war sehr sehr lehrreich, informativ und lebendig - Du hast das einfach klasse gemacht!!

Herzliches Dankeschön nochmal,
Heidi
Antworten Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: