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Heute wurde per Telefon folgende Anfrage an mich gestellt:
Der Wohnsitz ist in Spanien. Hier gibt es eine Anmeldung in Deutschland mit einem Zweitwohnsitz. Vor einigen Jahren hat das Gesundheitsamt Tübingen die Abnahme der Prüfung abgelehnt mit der Begründung:
Da sich der Prüfling nicht mindestens 183 Tage im Jahr an dem Zweitwohnsitz aufhält, wird die Abnahme der Prüfung verweigert.
Darf das Gesundheitsamt eine solche Ablehnung erteilen, wenn beabsichtigt wird, die Praxis im Zuständigkeitsbereich von Tübingen zu eröffenen?
Da bin ich sehr gespannt, was unser Jurist dazu sagt!
GLG Isolde
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26.11.2016, 08:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.11.2016, 08:21 von Isolde Richter.)
Ganz herzlichen Dank, lieber Horst, für deinen Beitrag.
Damit hat nun der Fragesteller verschiedene Möglichkeiten für Tübingen.
1. Er hat in Tübingen seinen Hauptwohnsitz.
2. Er hat dort einen 2. Wohnsitz und muss nachweisen (Mietvertrag), dass er dort seine Praxis eröffnen will.
oder
Er schaut sich nach einem anderen Gesundheitsamt um, das keinen solchen Nachweis verlangt - sondern mit der einfachen Erklärung zufrieden ist, dass man beabsichtigt, in dortigen Zuständigkeitsbereich die Praxis zu eröffnen.
Weiß jemand, welche Gesundheitsämter das sind, die das so problemlos handhaben?
GLG Isolde