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Hallo ihr Lieben,
vielleicht kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen. Ich habe gelernt, daß ich laut IFSG kein Erregernachweis als HP führen darf. Bezieht sich das nun auf mich selbst, also ich in meinen Räumen oder heißt das auch, daß ich z.B. keine Stuhlprobe einschicken darf um auf Madenwurmbefall zu prüfen? (auch wenn bei speziell Madenwürmern das nicht so viel Sinn macht...) D.h. dann dürfte auch kein Labor im Auftrag eines His prüfen?
LG
Esther
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Esther
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So weit ich mich erinnere, darf der Heilpraktiker/in nicht mit infektiösem Material oder infektiösen Körpersäfte oder Körperflüssigkeiten oder mit erregerbehaftetem Stoffen und Proben hantieren.
Auch nicht mit solchen die in Verdacht stehen infektiös zu sein.
Da hat zur Folge das er keine Proben nehmen darf die in Verdacht stehen mit Erregern behaftet zu sein.
Das heißt wenn er keine Probe nimmt oder macht kann er auch keine einschicken.So hab ich das verstanden!
Herzliche Grüße:
Werner
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Lieber Werner,
vielen Dank. Ich hab's mir fast gedacht und würde es genauso interpretieren. D.h. aber auch , daß ich bei vielen Krankheiten ohne Behandlungsverbot trotzdem oft zusätzlich einen Arzt zur Diagnosenstellung brauche, da es ja bei vielen Krankheiten letztendlich über den Erregernachweis zur Diagnose kommt.
LG
Esther
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Geht es nicht nur um Erreger aus dem IFSG?
Da wären die Maden dann ja zB nicht dabei.....
Nach Candida sucht der HP doch auch typischerweise.........
Oder Bakteriogramme machen doch auch einige HPs in Zusammenarbeit mit einem Labor.
Du darfst nur nicht nach Erregern forschen, wenn sie im IFSG stehen.
Lieben Gruß
Sandra
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Jepp, Sandra hat Recht.
Das Verbot gilt für die Erreger, die im IfSG genannt werden...
Liebe Grüße
Heike
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hm Sandra,
habe nochmal nachgeschaut und im Gesetzes Skript steht auf S 69 ein grauer Kasten: Der HP darf grundsätzlich nicht mit Material arbeiten, das mit Krankheitserregern behaftet ist, die in den §§ 6,7 und 34 aufgelistet sind...
Da hättest du eigentlich Recht und man könnte mit anderen Erregern arbeiten. Vielleicht sagt uns ja Isolde oder Iris noch was dazu
LG
Esther
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(07.01.2012, 13:36)esther76 schrieb: Der HP darf grundsätzlich nicht mit Material arbeiten, das mit Krankheitserregern behaftet ist, die in den §§ 6,7 und 34 aufgelistet sind...
Ja, dann ist es doch klar........
Alles andere macht ja auch keinen Sinn, das IFSG steht da ja irgendwie so für sich als klar abgegrenztes System, was dort so aufgelistet ist.
Lieben Gruß
Sandra
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Das stimmt,im §44 IFSG steht er Heilpraktiker darf grundsätzlich nicht mit Material arbeiten,das mit Krankheitserregern behaftet ist,die in §§6,7, und 34 aufgelistet sind.
Da steht nicht´s von Madenwürmern,aber warum sollen die vom Labor untersucht werden?
Und habt ihr mal geschaut vieviel Erreger in den §§ aufgelistet sind?
Eine Pilzkultur anlegen ist hiernach auch nicht verboten.Nur mit Erregern arbeiten ist verboten die im Gesetz stehen und das schon bei Verdacht,die Frage ist welcher Spielraum bleibt da noch?
Herzliche Grüße:
Werner
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Wenn Ihr aber einmal auf der gleichen Seite auf den Kasten davor schaut, da steht:
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeit mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das heißt, nur wer eine entsprechende Erlaubnis hat, darf mit Erregern aller Art hantieren. Hier muss man allerdings nach dem "Sinn des Gesetzes" fragen, denn sonst würde das ja bedeuten, dass jemand mit Madenwürmern keinen Stuhl abgeben darf, denn immerhin geht das infektionshaltige Material in die Kanalisation.
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, ob Ihr eine solche Untersuchung als HP machen wollt: Das geht nicht
Oder als Privatperson.
Wenn Ihr als Privatperson direkt zum Labor geht, Euch einen entsprechenden Behälter besorgt und Euren Stuhl dann direkt dort abgebt, ist sicher nichts dagegen einzuwenden.
Es handelt sich hier also um eine gewisse Grauzone des Gesetzes.
GLG Isolde
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(07.01.2012, 17:34)Isolde Richter schrieb: Wenn Ihr aber einmal auf der gleichen Seite auf den Kasten davor schaut, da steht:
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeit mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das heißt, nur wer eine entsprechende Erlaubnis hat, darf mit Erregern aller Art hantieren. Hier muss man allerdings nach dem "Sinn des Gesetzes" fragen, denn sonst würde das ja bedeuten, dass jemand mit Madenwürmern keinen Stuhl abgeben darf, denn immerhin geht das infektionshaltige Material in die Kanalisation.
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, ob Ihr eine solche Untersuchung als HP machen wollt: Das geht nicht
Oder als Privatperson.
Wenn Ihr als Privatperson direkt zum Labor geht, Euch einen entsprechenden Behälter besorgt und Euren Stuhl dann direkt dort abgebt, ist sicher nichts dagegen einzuwenden.
Es handelt sich hier also um eine gewisse Grauzone des Gesetzes.
Also darf ich als HP keine Stuhlprobe/ Blutprobe zum Erregernachweis bei Verdacht beim Patienten auf Würmer/ andere Erreger einschicken (Bei Echinokkokose sowieso nicht da IFSG) richtig? Also auch bei Erregern, die nicht unter das IFSG fallen.
LG
Esther
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Ich glaube/hoffe, meine Frage passt hier mit in den Thread:
Ich hab mal eine Frage zu IFSG §7 (Meldung wenn bestimmte Erreger nachgewiesen wurde):
muss ich alle Erreger kennen? Oder langt es wenn ich die Krankheiten, die durch die Erreger ausgelöst werden kenne?
Wenn ich die Erregernamen lese, kann ich ich meisten die Krankheiten benennen. Aber die Erregernamen gehen so schwer in meinen Kopf hinein!
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(08.01.2012, 12:05)esther76 schrieb: Also darf ich als HP keine Stuhlprobe/ Blutprobe zum Erregernachweis bei Verdacht beim Patienten auf Würmer/ andere Erreger einschicken (Bei Echinokkokose sowieso nicht da IFSG) richtig? Also auch bei Erregern, die nicht unter das IFSG fallen.
Liebe Esther,
leider habe ich Deine Frage erst heute entdeckt:
Du hast recht, da § 2 IfSG auch Parasiten als Erreger betrachtet, darf der HP diesen Nachweis nicht führen.
Liebe Muckeline,
Du brauchst Dir die Erreger nicht im Einzelnen zu merken, denn als HP führst Du keinen Erregernachweis (nach § 44 IfSG verboten). Deshalb überweist Du den Patienten bei einem entsprechenden Verdacht auf eine bestimmte Krankheit (nicht auf einen entsprechenden Erreger) an den Arzt.
Das heißt, Du musst die Erkrankungen gut kennen, die für den HP mit Behandlungsverbot belegt sind - musst aber nicht den Namen des Erregers kennen.
GLG Isolde
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Zitat:Liebe Muckeline,
Du brauchst Dir die Erreger nicht im Einzelnen zu merken, denn als HP führst Du keinen Erregernachweis (nach § 44 IfSG verboten). Deshalb überweist Du den Patienten bei einem entsprechenden Verdacht auf eine bestimmte Krankheit (nicht auf einen entsprechenden Erreger) an den Arzt.
Das heißt, Du musst die Erkrankungen gut kennen, die für den HP mit Behandlungsverbot belegt sind - musst aber nicht den Namen des Erregers kennen.
Liebe Isolde,
boa, da fällt mir ein Stein vom Herzen. Ich war mir nicht sicher, wie genau die Erreger abgefragt werden! Mir war bewusst, dass ich die Krankheiten nicht behandeln darf! Da du in dem Skript Gesetze geschrieben hast, dass das Gesundheitsamt da gut nachfragt, da man ja die Krankheiten kennen muss, die man nicht behandeln darf, war ich unsicher ob das bis zum Erreger detailiert gewusst werden muss!
Danke :-)
Nun kann ich beruhigter und motiviert weiter lernen!
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