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Bedeutet das, dass der Scheidenpilz also nur durch den Gynekologen bzw. Schulmediziner und in diesem Fall dann wohl mit Antimykotischen Mitteln behandelt werden darf?
Darf man als Heilpraktiker auch keine Ratschläge zu naturheilkundlicher Eigenbehandlung geben?
Liebe Gruesse
Melanie
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Ob eine Sache gelingt erfährst du nicht, wenn du darueber nachdenkst, sondern wenn du es ausprobierst
Patenkind von Daniela
Lernschwester Gudrun
Patentante von Tschud, Heike
Ich habe das so verstanden,das Behandlungsverbot besteht,das schließt die Untersuchung mit ein,oder?.Ratschäge kann jeder geben,aber bedenke "Ratschläge" sind auch Schläge.
(29.01.2010, 15:36)wernerbergner schrieb: Mein Dank auch an Steffi,das "sensible"Thema, ist nicht so ganz trocken behandelt worden,eben dem Organ entsprechend.
*kicher* Werner, Werner, werner.... du bist echt ne Marke *schmunzel*
Jeder von uns hat unglaubliches Potenzial !
Aber wenn ein Fisch daran gemessen wird,
wie gut er auf einen Baum klettern kann,
wird er immer denken er wäre dumm!
Liebe Steffi,
Du hast es völlig richtig gesagt:
Behandlungsverbot heißt ganz einfach "Behandlungsverbot", also wegen dieser Erkrankung darf ich den Patienten nicht behandeln. Also in diesem Fall dürfte ich den Scheidenpilz auch nicht begleitend zum Arzt behandeln.
Aber ich dürfte natürlich die allgemeine Tendenz behandeln, dass er zu Pilzerkrankungen überhaupt neigt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist in einem solchen Fall auch der Pilz an anderen Stellen zu finden (Fuß, Ohr, Darm!!).