Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Behandlungsverbot für HP
#1
Also mir ist beim Lesen der Gesetzeskunde die Frage aufgekommen, ob man generell keine Personen behandeln darf, die nach §6 IfSG erkrankt sind oder bei denen ein Erreger nach §7 IfSG nachgewiesen wurde, oder bezieht sich das Behandlungsverbot nur auf die Heilung einer dieser o. g. Erkrankungen bzw. Erreger? Mit anderen Worten: Darf ein HP z. B. einen an Lungentuberkulose erkrankten Patienten z. B. an Schnupfen oder Epicondylitis behandeln oder besteht hier ein grundsätzliches Verbot für den HP, Behandlungen ganz gleich gegen was, an diesen Patienten vorzunehmen? Im Internet habe ich dazu unterschiedliches gefunden, also keine allgemeingültige Aussage. Aber es muss ja klar geregelt sein.

Gruß Matthias
Patenkind von Claudia Smile
Antworten Zitieren
#2
Hmm, geht man von der Sorgfaltspflicht aus, dürften wir auch keine Epicondylitits bei einem TB-Patienten behandeln. Schliesslich geht es ja in dem IFSG darum, daß man die Ausbreitung best. Erkrankungen verhindern will. Würden wir einen Menschen mit einer IFSG wissentlich behandeln, würden wir ja evtl. zu einer Verbreitung der Erkrankung beitragen, da wir uns ja auch selbst anstecken können und somit die Erkrankung auch selber weiter verbreiten würden. Demnach wären wir unserer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen oder?

So würde ich es auslegen. Lass mich da aber gern eines besseren belehren.
Kommt ja vielleicht auch auf die Erkrankung an?
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
Antworten Zitieren
#3
Ich kann mich erinnern mal gehört zu haben, dass man "nur" die Infektionskrankheit nicht behandeln darf, aber auch die Folgeerkrankugen.

z.B. ein AIDS-Kranker:
Behandlungsverbot auch bei Pilzerkrankungen, denn das sind Folgeerscheinungen aufgrund der Abwehrschwäche.
Hätte er sich aber nun den Knöchel verstaucht, dann dürften wir den Knöchel behandeln!
Antworten Zitieren
#4
Lieber Matthias,
im Prinzip ist alles richtig, was Gini und Daniela geschrieben haben.

Die Rechtslage ist hier ganz eindeutig:
Es handelt sich um ein krankheitsbezogenes und nicht um ein personenbezogenes Behandlungsverbot.
Das heißt es ist Verboten die Erkrankung zu behandeln nicht aber den Patienten.

Beispiel:
Ein Patient kommt zu Dir und hat Migräne und AIDS. Wegen der AIDS-Erkrankung musst Du den Patienten an den Arzt verweisen. Die Migräne darfst Du behandeln. Den Fußpilz nicht, den der ist Folge der AIDS-Erkrankung und der Abwehrschwäche.

Aber Gini hat auch recht! Man würde natürlich die Migräne eines Patienten mit offener Tb nicht behandeln, wenn er andere und einem selbst anstecken könnte. Aber andererseits ist es Aufgabe des Arztes dafür zu sorgen, dass vom Patienten keine Ansteckungsgefahr ausgeht.

Alles klar? Sonst bitte nochmals kurz nachfragen.

Ps. Dass Du unterschiedliches im Internet darüber gefunden hast, könnte damit zusammenhängen, dass früher die Rechtslage anders war: Vor 2001 gab es das Bundesseuchengesetz. Hier war ein personenbezogenes Behandlungsverbot festgeschrieben (also kein krankheitsbezogenes). Ist aber jetzt schon eine gute Weile her.
Antworten Zitieren
#5
Danke für eure Antworten, jetzt ist es mir klar geworden.
LG Matthias
Patenkind von Claudia Smile
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Behandlungsverbot infektiöse Gastroenteritis Esther K. 2 3.906 08.09.2012, 21:48
Letzter Beitrag: Esther K.
  Behandlungsverbot von chronischer Virushepatitis? MartinaKirchner 5 5.068 04.03.2012, 09:31
Letzter Beitrag: MartinaKirchner

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: