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Meine Lieben,
ich stelle mir gerade folgende Frage.
Es gibt ja, soweit ich nun gelesen habe, einen kleinen HP beschränkt auf das Gebiet Ergotherapie...
Darf ich als Voll HP denn auch ergotherapeutisch arbeiten? Oder muss ich dazu noch eine gesonderte Ausbildung machen?
Mir zog sich der Vergleich von HPP und HP. Als HPP bin ich auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt, als HP darf ich aber auch Psychotherapeutisch arbeiten, ohne gesonderte Ausbildung.
Wie wäre es nun mit dem Bereich der Ergotherapie?
Hat jemand eine Idee?
Liebste Grüße aus Nordfriesland
Tatjana
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Als Heilpraktiker sollst Du ja Krankheiten oder Leiden behandeln, lindern...
Du kannst bestimmt als Heilpraktiker auch im Bereich der Ergotherapie arbeiten, wenn Du dich dementsprechend fortgebildet hast.
Ich würde als Voll- HP z.B auch nie Massagen etc anwenden, wenn ich dies vorher nicht extra gelernt habe.
Ein sektoraler HP für Physio darf z.B. ohne Verordnung einen Patienten physiotherapeutisch behandeln und dies abrechnen.
Ohne spezielle Ausbildung/ Fortbildung würde ich mich aber nicht anmaßen, als Voll-HP in dem Bereich zu arbeiten.
Wie es da gesetzlich aussieht, weiß Horst bestimmt.
LG
Birgit
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Horst weiß das ganz bestimmt besser ;-)
Grundsätzlich ist es ja so. HP / HPP -"Ausbildung" kann man ja nur eingeschränkt sagen.
Man wird ja auch vom Gesundheitsamt nicht "geprüft" sondern "überprüft"
Nämlich in erster Linie ob man eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Wenn das Gremium der Meinung ist, Du bist aufgrund Deines fachlichen Wissens und Deiner Charakterlichen Eignung keine Gefahr,
dann erhälst Du eine "Heilerlaubnis"
unter der Voraussetzung, dass Du nur tust was Du kannst, immer im Interesse und zur Sicherheit des Patienten.
Das setzt aber voraus, dass Du IMMER auch eine Therapie erlernt hast und NUR Therapien anwendest die Du auch beherrschst.
Als fertiger Ergotherapeut oder Physiotherpeut hast Du die fachliche Qualifikation in diesem Bereich
Als fertiger HP/HPP, der die "Ausbildung" hier an der Schule macht, ist für die Überprüfung, vorbereitet worden, um die Heilerlaubnis zu erlangen,
hat aber, sofern er sich anderweitig nicht qualifiziert hat, keine Therapie erlernt, die er anwenden kann, weder ergotherapeutisch noch physiotherapeutisch oder psychotherapeutisch
(Ausnahme gewisse naturheilkundliche Elemente im Rahmen der HP-Ausbildung)
Also genau wie Birgit sagt.
Wenn Du als HP / HPP arbeiten willst, musst Du immer Ausbildungen in gewünschten Therapien machen, ansonsten bist Du eigentlich nicht arbeitsfähig.
Will ja keiner nur Anamnese und Diagnose machen, sondern auch heilen
Als angehender HPP mache ich beispielsweise EFT als "Heilmethode" (erstmal Basis, da kommt aber noch mehr zu in Richtung TBT, Matrix Reimprinting, EMDR, usw., bislang der Plan jedenfalls)
sowie der Psychologischen Berater (damit ich überhaupt professionell mit dem Patienten in den Dialog kommen kann)
und Burnout Coach (weil ich mich u.a. darauf spezialisieren will) und einige Traumaseminare
sowie Entspannungspädagogen, weil ich damit meine Therapien super unterstützen kann
Bevor ich das alles nicht fertig habe, werde ich keinen Patienten behandeln wollen. Wie und womit auch
Jetzt bin ich abgeschweift, zu Deiner Frage, dürfen oder nicht, ist immer ne Grauzone, aber als HP / HPP ohne ergo- oder physiotherapeutische wirst Du in diesem Bereich nicht arbeiten können und somit nicht dürfen
herzlichst
Stephan
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Im Rahmen der Sorgfaltspflicht kann man ja sowieso nur anbieten, was man gelernt hat.
Ergotherapie ist ja auch ein riesiges Gebiet.
Ich bin auch Ergotherapeutin und Heilpraktikerin. Ich arbeite im Bereich Neurologie auch ergotherapeutisch. Im Pädiatrischen Bereich würde ich aber ohne geeignete Fobi nicht arbeiten, da ich in dem Bereich nicht genug Erfahrung habe.
LG Katrin
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Danke zunächst für eure Antworten!
Ich gehe natürlich davon aus, das, wer damit arbeiten möchte, auch gelernt hat was er tut.
Es war auch eine Verständnisfrage.
Liebste Grüße aus Nordfriesland
Tatjana
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12.08.2017, 16:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2017, 18:11 von Isolde Richter.)
Hallo miteinander,
ich komme mal wieder verspätet, aber die letzten Tage waren etwas hektisch. Ist aber offensichtlich nicht tragisch, denn ihr habt ja schon alle wesentlichen Gesichtspunkte zu dieser Fragestellung zusammengefasst:
Als HP darf ich die Heilkunde am Menschen ausüben. Hinsichtlich der von der Heilkundeausübung miterfassten Therapie besteht grundsätzlich die Therapiefreiheit, soweit diese nicht durch Gesetze (z.B. ZahnheilkundeG, HebammenG und viele andere mehr) oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
Gesetzliche Regelungen, die eine ergo/physiotherapeutische Behandlung durch HPs untersagen bestehen nicht.
Anders ist es mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Zu diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört z.B. der Grundsatz, dass im Rechtsverkehr (hierzu gehört selbstverständlich auch die Heilbehandlung von Menschen) grundsätzlich die "Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" gefordert wird (§ 276 BGB). Dies ist ja nun auch ausdrücklich in der 1. DVO zum HeilprG angesprochen ( § 2 abs. 1 hinsichtlich der Versagung der HP-Erlaubnis --> wird nicht erteilt, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr .... für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde und § 7 --> die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten oder bekannt werden die eine Versagung der Erlaubnis .... rechtfertigen würden).
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist nach rein objektiven Maßstäben zu bewerten, d.h. welche Anforderungen stellt die Gesellschaft für typische Lebenssachverhalte auf.
Für den Bereich der Ausübung der Heilkunde bedeutet dies, das ein HP eine Therapie nur anwenden darf, wenn er sie zumindest soweit beherrscht, dass er seinen Patienten damit - voraussichtlich, d.h. nach den Erfahrungen der Heilkunst - nicht schaden wird., denn dies erwartet sowohl die Gesellschaft, als auch der Patient von ihm. Nebenbei: Auch die erforderliche Einwilligung des Patienten in einen Heil-Eingriff durch den HP setzt eine vorherige korrekte Belehrung über Art, Umfang, Risiken und mögliche Alternativen voraus.
Geht einmal etwas schief, muss der HP (wie auch jeder Arzt) derlegen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einmal erworben und auch durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten hat.
So, jetzt habe ich genug schwarz-gemalt und wünsch euch noch ein fröhliches Wochenende.
GLG Horst
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Danke Horst, ich lese immer wieder gern von Dir, weil es entweder bestätigt, dass ich juristisch richtig liege, oder weil es mir zusätzliche Klarheit schafft!
herzlichst
Stephan
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