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Hallo Sandra, hallo miteinander,
also für gewerbliche Tierhalter, Tierzüchter und auch Tierausbilder ist im Rahmen des § 11 TierSchG (der auch Ausnahmetatbestände regelt) stets eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes erforderlich. Bei der Entscheidung über die zu beantragende Erlaubnis hat das Veterinäramt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller, aber auch die baulichen und auch sonstigen Ausgestaltungen des Tierbetriebes zu berücksichtigen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigheiten wird Antragstellern erheblich erleichtert, wenn sie eine einschlägige Aus- und Fortbildung hinsichtlich der betroffenen Tiere darlegen können. Diese Ausbildung erleichtert daher die Erlaubniserlangung, ersetzt diese aber nicht (zumal ja auch die sonstigen "hard-ware" Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen - Auslauf, Räumlichkeiten, ggfls. erforderliches geeignetes Betreuungspersonal u.s.w. - ).
GlG
Horst
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Hallo Horst,
vielen Dank für die Antwort.
Fällt aber die Tätigkeit eines THP auch unter den § 11?
Es ist nur die Rede von gewerblichen Tierhaltern, Züchtern, Tierausbildern.
Wie sieht es da mit den THP's aus?
Grüße Sandra
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Hallo Sandra,
nein, die Tätigkeit als THP fällt nicht darunter, wenn Du keine "Erziehungskurse" oder "Verhaltenstherapie" anbietest.
Viele Grüße, Nicole
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Hallo Nicole,
vielen Dank für die Antwort.
Grüße Sandra