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Bauamt
#1
Hallo,

Kann mir jemand sagen, ob die folgenden Aussagen korrekt sind ( Quelle : Seagull1001.pagedeluxe.de ) - man liest ja eigentlich in der einschlägigen Literatur zum Thema Praxiseröffnung immer, dass das Bauamt involviert werden muss :

Heilpraktiker und Bauamt ( Bauaufsichtsbehörde )
 
Immer wieder hört, liest oder erzählt jemand, man muss zur Praxiseröffnung
einen Antrag beim Bauamt  auf  Nutzungsänderung eines Wohngebäudes stellen.
Das ist absolut FALSCH.
Der Heilpraktiker hat mit dem Bauamt NICHTS zu tun, auch dann nicht,
wenn es das Gesundheitsamt verlangt. Das Gesundheitsamt hat dafür keine
gesetzliche Handhabe.  Das Gesundheitsamt kann auch keine baulichen
Veränderungen für eine Praxis verlangen.
Der Heilpraktiker hat bei der Eröffnung einer Praxis nur zwei Dinge zu tun:
er muss sich eine Steuernummer beim Finanzamt holen und
er muss dem Gesundheitsamt die Eröffnung seiner Praxis mitteilen –
sonst nichts.
 
Die immer wieder behauptete Tatsache, man muss eine behinderten gerechte Praxis
 einrichten, muss einen Parkplatz zur Verfügung stellen, muss eine Nutzungsänderung
der Wohnung in eine Praxis beim Bauamt melden und so weiter sind definitiv falsch.
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat eine Liste von „speziellen Heilberufen“
( die  umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen ) in dem
alle Heilberufe und Medizinalfachberufe ( Heilhilfsberufe ) namentlich aufgeführt sind.
Dazu gehören die sogenannten akademischen Heilberufe mit staatlicher Prüfung –
also eine abgeschlossene Berufsgruppe,  die sich mit der Behandlung von Krankheiten
und Behinderungen befassen ( Ärzte ).

Darunter fallen auch nichtärztliche Heilberufe ( z.B.: Pflegeberufe, Therapeuten ).
Die Berufsbezeichnungen sind geschützt. Prüfungen werden staatlich überwacht.
Alle Angehörigen eines Heilberufes sind in einer Berufskammer organisiert.

Nur für diesen Berufszweig sind bei der Eröffnung einer Praxis bindende gesetzliche
Bestimmungen einzuhalten, dazu zählt auch ein eventueller Antrag beim Bauamt.

Der Heilpraktiker gehört aber weder zu den Heilberufen noch zu den Heilhilfsberufen.
Deshalb entfallen alle behördlichen Auflagen, die sonst dieser Berufsgruppe auferlegt
werden können.  Das ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gleich!
Es gibt auch keine Sonderregelungen, die gesetzliche Änderungen verlangen.

 
Der Heilpraktiker ist Laie mit medizinischem Halbwissen.
Dafür gibt es in Deutschland ( auch nicht in Bayern! ) keine staatlich
gesetzlichen Bestimmungen,  er unterliegt in seiner Tätigkeit nur dem
Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG ).
Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten,
gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich,
es muss nur eine amtsärztliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG )
abgelegt werden. Er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".


Da es für den Heilpraktiker keine staatliche Prüfung gibt, unterliegt er ausschließlich
dem Heilpraktikergesetz, das zur Berufsausübung eine Überprüfung beim örtlichen
Gesundheitsamt verlangt, die sicherstellen soll, dass er keine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellt.
 
Deshalb gibt es für die Räumlichkeiten eines Heilpraktiker auch keine Zulassungs-
Voraussetzungen, sondern – wie bereits erwähnt – nur eine Meldepflicht
beim Gesundheitsamt zur Praxis-Eröffnung.
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#2
Hallo Monauel,
der von Dir angeführten Auffassung von Quelle : Seagull1001.pagedeluxe.de kann ich mich so nicht anschließen.

1. Sofern die Heilpraxis in bislang als Wohnräumen genutzten Räumlichkeiten eingerichtet werden soll, liegt eine sog. Nutzungsänderung vor, die nach allen Baugesetzen der Bundesländer einer Genehmigung bedarf. Die Baubehörden haben hierbei zu prüfen, ob diese Nutzungsänderung
- bauplanungsrechtlich (sieht der Bebauungsplan ein reines oder ein gemischtes Wohngebiet vor, ist dort ein Mindestanteil an Wohnnutzung des Gebäudes festgelegt u.ä.), und
- bauordnungsrechtlich (z.B. Zahl der vorgehaltenen Stellplätze, aber auch nutzungsspezifische bauliche Anforderungen)
erfüllt werden.

2. Zu diese nutzungsspezifischen Anforderungen gehören z.B. nach dem IfSG bei einer invasiv arbeitenden Praxis auch die baulichen Hygieneanforderungen gemäß den Vorgaben des RKI.

Sofern eine invasive Praxistätigkeit nicht von vornerein ausgeschlossen werden kann (z.B. bei sektoralen Heilpraktikern <Hpp>) beteiligt das Bauamt auch das Gesundheitsamt, das gemäß den Landesgesetzen der Länder über den Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuhören ist und sich gutachtlich gegenüber dem Bauamt äussert (gegebenenfalls mit der Vorgabe von baulichen Anforderungen).

Damit die Gesundheitsämter (die dann auch die Aufgabe der Hygieneüberwachung übernehmen) rechtzeitig abschätzen können, ob und welche Anforderungen an eine Heilpraxis zu stellen sind, ist ihnen die Aufnahme einer Heilpraxis auch zu melden.

Das vorgenannte gilt jedoch nicht bei einer reinen "Bestell-Heilpraxis", d.H. bei Hausbesuchen auf Bestellung ohne eigene Praxisräume).

Richtig ist, dass die Heilpraktikererlaubnis nur nach dem HPG (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) erfolgt. Die Praxiseröffnung und -durchführung unterliegt jedoch (wie alle anderen Berufsausübungen auch) allen anderen einschlägigen Gesetzen (wie hier angesprochen dem Baurecht und dem IfSG).

Mit lieben Grüßen
Horst
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#3
Wäre das so einfach, hätte ich vor einiger Zeit meine Traum-Praxis gehabt. Es handelte sich um eine kleine Wohnung in einem zum größten Teil gewerblich genutzten Haus (Apotheke, Ärzte, Physiotherapeuten). Öffentliche Parkplätze waren massenhaft vor dem Haus zu finden.

Der Vermieter hätte mich gerne mit meiner Praxis genommen, er hat alles versucht, aber da er diese berühmte Nutzungsänderung vornehmen musste, scheiterte es an dem Parkplatz.
Das Bauamt verlangte ca. 12.000,-- für die Nutzung eines der öffentlichen Parkplätze. Dazu war der Vermieter nicht bereit. Ich hätte es selbst zahlen müssen … was ich logischerweise nicht gemacht habe.

Ich denke nicht, dass es was geändert hätte, wenn ich gesagt hätte: „Der Heilpraktiker hat mit dem Bauamt NICHTS zu tun“ …

Da man in HP/HPP-Kreisen immer wieder von Problemen wegen Nutzungsänderung hört, scheint es überall gleich zu sein.

Oder haben die Sachbearbeiter der Bauämter allesamt keine Ahnung?? ….

LG Kerstin
"Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand." (L. Strauss)

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#4
Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten.
Ich hatte mir schon gedacht, dass es nicht so einfach ist, wie auf der Homepage geschildert :-)

LG

Mona
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#5
Ein interessantes Thema :-)
Gibt es denn in Aachen Raumgröße und -Höhe eine Vorschrift?
Bisher habe ich da nichts zu finden können...

LG
Amelie
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#6
Mir wurde ebenfalls gesagt, sofern ich einen Raum in meinem Haus zum Praxisraum für Ernährungsberatung umfunktionieren möchte, so müsse das zum Bauamt weitergeleitet werden.
Dieses würde sich dann die örtlichen Begebenheiten anschauen (in welchem Gebiet wohnen wir, wie sieht es mit Parkmöglichkeiten aus, ist eine entsprechende Kliententoilette vorhanden usw.).
Daraufhin habe ich diese Option erst einmal ad Acta gelegt!
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


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