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Hallo Zusammen,
ich habe heute folgenden Artikel in FB gefunden. Zu dem Artikel hätte ich eine Frage. Weiß jemand wo man diese 48 Std erbringen muss ? Bisher kenn ich gar keine Ausbildungsstätte die so etwas anbietet
Hier der Artikel - er stand im Facebook in einer der HPA-Gruppen:
Für alle in Hessen wichtig
Rechtsanwalt Dr. René Sasse
Hessen schränkt Heilpraktikergesetz ein – Invasive Verfahren erfordern Sachkundenachweis!
Heilpraktiker, die invasive Verfahren anwenden, unterliegen in Hessen der Infektionshygieneverordnung. Interessanterweise stellt Hessen Heilpraktiker hierdurch auf eine Stufe mit Tätigkeiten der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, des Tätowierens, des Ohrlochstechens und der Schmuckeinbringung.
Heilpraktiker, die invasive Tätigkeiten erstmalig ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen. Heilpraktiker, die vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden.
Ferner gilt: Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt,
1. die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
2. bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,
muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen.
Wichtig: Diese Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die über die notwendige Sachkunde in
Hygiene verfügen. Hierzu stellt die Verordnung folgende Anforderung:
Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten
1. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
2. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur
Aufbereitung) verfügt.
Auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1
und 2 genannten Kurse bekanntzumachen. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.
Fazit: Eine Injektion sieht die Verletzung der Haut vor. Sie wären demnach nur dann gestattet, wenn der Heilpraktiker über den Sachkundenachweis Hygiene 2 verfügt.
Es dürften Zweifel bestehen, ob die Rechtsverordnung in dieser Form rechtmäßig ist. Hessen beruft sich auf das Infektionsschutzgesetz als rechtliche Grundlage der Regelung. Eine Einschränkung des Heilpraktikergesetzes durch eine einfache landesrechtliche Verordnung bleibt dennoch rechtlich angreifbar. Dies gilt insbesondere für das Tätigkeitverbot ohne Sachkundenachweis.
Die Regelung kann sich durchaus auf andere Bundesländer auswirken. So könnte Hessen durch die Regelung einen „Fachstandard“ schaffen, der bundesweit zu beachten wäre. Hierzu könnten sich beispielsweise Aufsichtsbehörden, Gerichte oder Berufshaftpflichtversicherungen an diesem Maßstab orientieren.
Was meinen Sie? Handelt es sich um eine sinnvolle Maßnahme der Qualitätssicherung oder um eine unzulässige Einschränkung des Heilpraktikergesetzes?
Liebe Grüße Anja
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Liebe Anja,
Viellleicht hilft Dir der folgende Link etwas
https://www.bdh-online.de/anzeigepflicht...erordnung/
Liebe Grüße Eva
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Hallo,
mich würde interessieren, ob dass auch für Krankenschwestern und Arzthelferinnen gilt.
LG Diana
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(17.01.2018, 06:32)eva-e schrieb: Liebe Anja,
Viellleicht hilft Dir der folgende Link etwas
https://www.bdh-online.de/anzeigepflicht...erordnung/
Hallo liebe Eva,
vielen Dank, ja den Bericht vom BDH hatte ich auch erhalten. Leider gibt es nirgendwo etwas zu Kursen zu Hygiene. Ich hatte es als Ausbildungsfach, im Krankenhaus gehörte ganz normal in den Ausbildungsplan.
Trotzdem danke für Deine Mühe
Liebe Grüße Anja
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Hallo Anja, als Friseurmeisterin mit eigenem Betrieb, kann ich dir sagen, Hygienplan gibt es von der BGW kostenlos. Bis vor 3 Jahren hatte ich Mitarbeiter und brauchte einen Arbeitsmedizinischen Dienst, sowie einen Sicherheitstechnicker. Seit ich alleine arbeite brauche ich das alles nicht mehr, Hygienplan hängt aus und fertig.
Erkundige dich da wie es aussieht, wenn du alleine arbeitest. Laut Arbeitsstätten Richtlinien gibt es da feine Unterschiede.
Liebe Grüße Nicole
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Liebe Nicole,
vielen Dank für Deine Rückmeldung. Ja einen Hygieneplan kann man sich auch auf verschiedenen Seiten von Herstellern von Desinfektionsmitteln herunter laden. Aber in Hessen soll es ja laut diesem Gesetz nun so sein, dass man einen Sachkundenachweis benötigt und es sogar festgelegte Stunden in einem Kurs sein sollen. Nur habe ich bisher noch nichts darüber gefunden wer diese Kurse überhaupt anbietet.
Liebe Grüße Anja
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18.01.2018, 18:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.01.2018, 18:47 von Gini.)
Schau mal liebe Anja: https://www.dgsv-ev.de/fach-und-sachkunde/
- vielleicht das was Du suchst?
LG Gini
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(Zitat: Michael A. Denck)
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Liebe Gini,
ja super ! Genau so etwas hab ich gesucht. Ist erst nach abgeschlossener Prüfung relevant, aber dann sollte man ja schon wissen wo man solch einen Kurs belegen kann. Es sei denn Isolde ist bis dahin mit einem Kurs aufgestellt und ich müsste nicht mehr suchen, das wäre natürlich noch die bessere alternative Vielen Dank für Deine Hilfe Gini !
Liebe Grüße Anja
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Hallihallo,
ja da wurde den hessischen HPs gerade nochmal was in den Weg gestreut...
Habe mich also sofort drangemacht, um das hinter mich zu bringen und den Spezialkurs 40 Std. erledigt.
Den Sachkundenachweis Hygiene, hab ich jetzt, sonst wäre nichts mehr mit Akupunktur.
Ich war auch die erste HP dort.
Es gibt tatsächlich nicht viele Anbieter. Hier in Nordhessen nur zwei.
Podologie und Kosmetikschulen bieten so etwas an, weil das in dem Bereich Vorschrift ist.
Also in der Richtung mal gucken und mit ca. 400 € rechnen.
Soderle, muß meinen Hygieneplan noch auf den aktuellen Stand bringen und dann mitsamt Sachkundenachweis ab die Post.
Viele Grüße!
Aileen
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Dankeschön für Deine Info ! Hygiene ist ja schon wünschenswert....aber auf der einen Seite macht man ein einheitliches Gesetz, auf der anderen Seite kocht jetzt doch wieder jeder noch ein zusätzliches Süppchen...
Liebe Grüße Anja
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Für bereits vorwiegend invasiv tätige Heilpraktiker heisst dies auch, dass sie während dieser Zeit bis ein Kurs stattfindet ihre Patienten nicht mehr behandeln dürfen. Hat eine ziemliche Tragweite für die betroffenen Kollegen finde ich!
Nehmen wir mal an, ein/e Kollege/Kollegin hat sich ausschließlich auf invasive Verfahren festgelegt (zum Beispiel Eigenblut usw...), hierzu gehört auch Akupunktur! Dann heißt das für mich, er kann während all' dieser Zeit, bis endlich ein Kurs irgendwo weit weg stattfindet, nicht mehr praktizieren! Nicht mal Blutabnehmen ist mehr möglich und sei es nur der kleine Pieks für's Dunkelfeld... Was sagt man dann seinen Patienten? Tut mir leid, wir müssen die laufende Behandlung leider abbrechen, kommen Sie im November 2018 wieder, oder wie? Schließlich habe ich ja auch einen Behanclungsvertrag abgeschlossen, Fürsorgepflicht für meine Patienten usw...
Die laufenden Praxiskosten wie Miete usw... übernimmt dann in der Zwischenzeit das Land Hessen.... !?
Ob das rechtlich wirklich wasserdicht ist, wage ich zu bezweifeln. Denn Landesrecht kann ja nicht einfach von heute auf morgen Bundesrecht brechen...
Haben die betreffenden Kollegen, dann eigentlich die Möglichkeit Schadensersatz vom Land Hessen zu verlangen?
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Hallo miteinander,
zunächst einmal: ruhig Blut bewahren!
Die angesprochene Änderung der hessischen Infektions-Hygiene-Verordnung ist auch nach meiner Ansicht nicht ganz vereinbar mit dem bundesweit gültigen Heilpraktikerrecht und auch teilweise in sich nicht stimmig. Aber zumindest sieht sie in § 5 eine "Übergangsregelung" vor für Heilpraktiker, die schon
vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen.
§ 5 InfhygieneV (Hessen)
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die vor dem 22. Dezember
2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies
innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden.
Ich lese dies so, dass die "Alt -Invasivisten" dies auch weiterhin ausüben können, dies aber auch innerhalb der genannten 3 Monaten dem Gesundheitsamt anzeigen müssen. Einer Fortsetzung der invasiven Therapie steht also nichts im Wege.
Unabhängig von der rechtlichen Situation halte ich persönlich eine Auffrischung der Hygienekenntnisse - z.B. als Fortbildungsmaßnahme für Heilpraktiker - für sinnvoll, da sich gerade auf dem Gebiet der Praxishygiene viele Kenntnisse und Erfahrungen - auch kurzfristig - verändern.
GlG
Horst
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Lieber Horst,
herzlichen Dank für Deine Einschätzung.
Liebe Grüße Anja
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Hygienebeauftragter für Heilpraktiker
https://rcs-center.de/index.php?inhalt=h...Newsletter
kam gerade mit dem Newsletter des BDH
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
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