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Bisher bekamen Beamte von der Beihilfe die Aufwendungen von Heilpraktikern nur bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker vom April 1985 erstattet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.2009 als rechtswidrig und damit für ungültig erklärt.
Deshalb hat das Bundesinnenministerium diese Beihilfevorschrift mit Rundschreiben vom 26.3.2010 aufgehoben und begrenzt die Höhe der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für Heilpraktiker nur noch durch den Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.
Dieses Urteil gilt für alle Bundesländer.
Nun komm ich über meine 2. Ausbildung schneller an diese Infos als über meinen Dienstherren. Hab gerade mal nachgesehen, bei uns ist dieses Urteil noch nicht verzeichnet.
LG Anja
Patenkind von Patrizia
Patenschwester von Melanie und Kathinka
Patentante von Jasmin (JF84), Bernadette (bernadettejanssen), Sonja Schurig und nora
Hallo Isolde,
ich habe gerade Deine Info zur Beihilfe gelesen. Es macht mich etwas stutzig, dass das Urteil für alle Bundesländer gelten soll. In Bremen habe ich nämlich bislang überhaupt keine Beihilfe für Heilpraktikerleistungen erhalten. Wahrscheinlich gilt dann das Urteil nur für die Bundesländer, die grundsätzlich für derartige Leistungen zahlen,oder?
Liebe Grüße
Petra
Liebe Isolde,
ich bin gerade über diesen Thread gestolpert. Leider gilt die geänderte Vorschrift nur für Bundesbeamte, zwar für diese in allen Bundesländern, aber nicht für Landes- oder Kommunalbeamte. Siehe hier: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downlo...cationFile
(§ 13)
In Hessen beispielsweise gilt leider noch die alte Regelung.
Herzliche Grüße
Tina
Ich bin sehr spontan, wenn man mir rechtzeitig vorher Bescheid gibt!
Danke für den Hinweis, liebe Tina,
ich leite die Angelegenheit mal an unseren "Hausjuristen" weiter. Da der im Moment aber gerade sehr mit Arbeit eingedeckt ist, wird es ca. 10 Tage dauern, bis er dazu Stellung nehmen kann.
Ich bitte also noch um etwas Geduld.
"Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen
und Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe
des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses
für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert
des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren
Leistungen."
Quelle: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
(Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) Vom 8. September 2009
LG Anja
Patenkind von Patrizia
Patenschwester von Melanie und Kathinka
Patentante von Jasmin (JF84), Bernadette (bernadettejanssen), Sonja Schurig und nora
Ich bin Bundesbeamtin, damit gilt für mich die Regelung, die Tina eingestellt hat.
Für die Landesbeamten muss in jeder Landesbeihilfeverordnung nachgesehen werden, wie das im jeweiligen Bundesland geregelt ist.
In Deutschland ist halt nicht Beamter = Beamter, manche sind gleicher . Im Regelfall sind die Bundesbeamten besser gestellt als die Landes- und Kommunalbeamten.
LG, Kerstin
Trenne dich nicht von deinen Illusionen. Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben (Mark Twain).
Ich habe jetzt von unserer Beihilfestelle in Hessen eine andere Auskunft bekommen, die gab es auch schriftlich, daher sehe ich sie mal als verbindlich an:
Landesbeamte Hessen:
Gebühren von Heilpraktikern sind beihilfefähig bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeich-nisses für Heilpraktiker (Stand 01.01.1985). Übersteigt dieser Mindestsatz den Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen, sind die Heilpraktikergebühren höchstens bis zu dem Schwellenwert der GOÄ beihilfefähig.
Ich bin sehr spontan, wenn man mir rechtzeitig vorher Bescheid gibt!
Hallo miteinander, hier meldet sich der "Hausjurist" ;-)
Also zur Klarstellung: Das angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) bezieht sich konkret auf die Anwendung der Beilhilfevorschriften des Bundes für die Bundesbeamten.
Konsequenterweise hat dann auch das Bundesinnenministerium seine Beihilfevorschriften (für die Bundesbeamten) angepasst. Das BVerwG-Urteil gründet jedoch auf dem verfassungsrechtlichem Gebot der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz und die vom BVerwG herausgestellten Konsequenzen gelten selbstverständlich für alle Bundes, Landes- und kommunalen Beihilferegelungen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Länder schon ihre Beihilferegelungen an das neue Grundsatzurteil angepasst haben oder nicht.
Bei Beihilfebescheiden, die auf den "Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses von 1985" abheben, genügt wahrscheinlich im Widerspruchsschreiben schon der Hinweis auf das Urtei des BVerwG vom 12.11.2009, 2 C 61/08.
23.06.2011, 21:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2011, 19:35 von Isolde Richter.)
Danke, lieber Horst für Deinen Beitrag!
Für die, die erstmal nix verstanden haben (Juristen haben ja manchmal eine schwer verständliche Art sich auszudrücken)
hier den Versuch der "Übersetzung":
Bisher ist/war es so:
Die Beihilfe erstatte HP-Kosten nur bis zum Mindestsatz der Gührenordnung für HP (von 1985).
Nun hat das Bundesinnenministerium diese Mindestsatzbetrags-Regelung aufgehoben.
Viele Bundesländer haben das aber bei sich noch nicht umgesetzt. Das heißt, hier werden die HP-Kosten immer noch bis zum Mindestsatz (von 1985) erstattet. Das heißt, sie begrenzen die Erstattung der HP-Kosten immer noch auf diesen Mindestsatz, obwohl sie das gar nicht "dürfen". Sie handeln hier also "rechtswidrig". Deshalb empfiehlt Horst, wenn das Bundesland die HP-Kosten nur bis zum Mindestsatz begrenzen will, dagegen in den Widerspruch zu gehen und als Begründung das Urteil des BVerwG vom 12.11.2009, 2 C 61/08 anzugeben.
Wisst Ihr von Bundesländern, die HP-Kosten bereits über den Mindestsatz (von 1985) hinaus erstatten?
(23.06.2011, 21:19)Isolde Richter schrieb: Danke, lieber Horst für Deinen Beitrag!
Für die, die erstmal nix verstanden haben (Juristen haben ja manchmal eine schwer verständliche Art sich auszudrücken)
hier den Versuch der "Übersetzung":
Bisher ist/war es so:
Die Beihilfe erstatte HP-Kosten nur bis zum Mindestsatz der Gührenordnung für HP (von 1985).
Nun hat das Bundesinnenministerium diese Mindestsatzbetrags-Regelung aufgehoben.
Viele Bundesländer haben das aber bei sich noch nicht umgesetzt. Das heißt, hier werden die HP-Kosten immer noch bis zum Mindestsatz (von 1985) erstattet. Das heißt, sie begrenzen die Erstattung der HP-Kosten immer noch auf diesen Mindestsatz, obwohl sie das gar nicht "dürfen". Sie handeln hier also "rechtswidrig". Deshalb empfiehlt Horst, wenn das Bundesland die HP-Kosten nur bis zum Mindestsatz begrenzen will, dagegen in den Widerspruch zu gehen und als Begründung das Urteil des BVerwG vom 12.11.2009, 2 C 61/08 anzugeben.
Auch Juristen sind nur Menschen und freuen sich über anerkennende Bemerkungen. Daher möchte ich meinem Beitrag noch etwas "Butter bei die Fische" zufügen, und zwar das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zu diesem Thema einschließlich der Anlage über die Vergütungsvereinbarungen für Heilpraktikerleistungen.
Für Heilpraktiker, die sich diesen Honorarvereinbarungen anschließen können und wollen, ist es nunmehr angeraten, mit ihrem Verband Kontakt aufzunehmen, damit sie in der "Liste der honorarkonformen lokalen Heilpraktiker" aufgeführt werden (siehe Absatz 1, Satz 2 des Rundschreibens).