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Hallo Horst,
ich habe eine Frage zum Behandlungsverbot bei Borreliose.
Ich komme aus Sachsen-Anhalt, bei uns steht die Borreliose in der Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten, beruhend auf §15.3 IfSG und dem §7 IfSG zugeordnet.
Sie ist damit meldepflichtig für das Labor und nicht für mich. Sie muss nicht namentlich gemeldet werden.
Nun habe ich im Webinar gehört, dass die neuen Bundesländer ein Behandlungsverbot für Borreliose haben und das verunsichert mich jetzt sehr.
Ich dachte, ein Behandlungsverbot ergibt sich nur aus den unter §15.1 IfSG genannten Krankheiten und nicht für die aus §15.3 IfSG.
Was ist denn nun richtig?
Vielen Dank für Deine Hilfe,
freundliche Grüße
Sabine
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19.02.2020, 17:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.02.2020, 08:49 von Isolde Richter.)
Hallo Sabine, hallo miteinander,
bis heute (19.02.2020) kann ich die Frage eindeutig beantworten:
§ 24 IfSG verbietet Nichtärzten die Behandlung von Personen bzw. Erkrankungen, soweit diese in § 24 Satz 1 in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung aufgezählt sind. Weiterhin heißt es dann in Satz 2: "Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind". Das heißt das Behandlungsverbot gilt auch für Erweiterungen der Meldepflicht durch eine Rechtsverordnung des Bundes. Hierunter fallen also keine Meldepflichterweiterungen der Bundesländer, wie z.B. Erweiterung der Meldepflichtendurch die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt für u.a. Borrelia burgdorferi. Letztere wurde auch ausdrücklich "Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes"erlassen. Also kein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
Jetzt wird es ab dem 1.3.2020 unklar, denn dann tritt der neue § 24 IfSG in Kraft. Dessen Satz 1 heißt nun lapidar:
„§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung"
Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen."
Regelungen zur Einbeziehung erweiternder Rechtsverordnungen finden sich dort nicht mehr. Warum diese Änderung erfolgte und was damit gemeint ist finden sich weder in der Begründung des Bundes noch des Bundesrates. Diese Neuregelung entspricht aber weder den Intentionen des Gesetzgebers, noch der praktischen Umsetzbarkeit.
Ich gehe daher davon aus, dass der Gesetzgeber hier bald nachbessern wird.
Liebe Grüße
Horst
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Lieber Horst,
vielen Dank für deine schnelle und verständliche Antwort.
Da weiß ich erst mal Bescheid und hoffe, dass ich in der mündlichen Prüfung dazu nicht gefragt werde (-:
Liebe Grüße
Sabine