Gerade in Covid-Zeiten wird der Heilpraktiker von seinen Mitmenschen benötigt!
Die Patienten sind teilweise tief verunsichert und brauchen unseren Rat und unsere Unterstützung.
1. Bringen Sie an Ihrer Eingangstür einen Hinweis an, dass die Praxis weiterhin geöffnet ist. Dass jedoch folgende Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe notwendig sind:
• vor dem Betreten der Praxis muss telefonisch ein Termin abgesprochen werden
• Patienten mit Erkältungssymptomen oder die sich in Risikogebieten aufgehalten haben, dürfen die Praxis nicht betreten
• Patienten, die zu einer auf SARS-Cov-2 positiv getesteten Person Kontakt hatten
2. Sorgen Sie dafür, dass Sie mit JEDEM Patient telefonischen Kontakt haben, bevor er Ihre Praxis aufsucht – betreiben Sie also keine freie Praxis, in denen die Patienten, einfach in die Sprechstunde kommen können.
3. Es soll nicht mehr als ein Patient im Wartezimmer sitzen. Lässt es sich nicht vermeiden, so muss der geforderte Mindestabstand von ca. 2 m eingehalten werden.
4. Die Patienten sollten möglichst nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anfahren, klären Sie deshalb bereits im Vorfeld ab, wie er Ihre Praxis aufsuchen kann.
5. Fragen Sie schon am Telefon nach Erkältungssymptomen. Ein Patient mit solchen Beschwerden darf Ihre Praxis nicht aufsuchen. Verweisen Sie ihn an den Hausarzt. Aber auch dort darf er nicht einfach hingehen. Er soll seinen Hausarzt anrufen und sich von dort weitere Anweisungen holen, wie er vorzugehen hat.
6. Fragen Sie Ihren Patienten, ob er aus einem Risikogebiet kommt. Auch in diesem Falle darf er die Praxis nicht aufsuchen.
7. Haben Sie die Hygieneregeln (Hygieneplan) bereits vorher zu 100 % beachtet, so beachten Sie sie jetzt zu 150 %! Dokumentieren Sie die einzelnen Schritte und Maßnahmen sorgfältig!
8. Platzieren Sie einen Desinfektionsmittelspender nahe Ihres Praxiseinganges.
9. Hat der Patient Ihre Praxis betreten und dabei die Türklinke angefasst, so desinfizieren Sie die Türklinke und geben Sie dem Patienten ein Handreinigungstuch zu seinem Eigengebrauch.
10. Geben Sie den Patienten zur Begrüßung NICHT die Hand.
11. Wahren Sie bei dem Anamnesegespräch den vorgeschriebenen Mindestabstand.
12. Prüfen Sie sorgfältig, ob eine Therapie notwendig ist, bei der geforderte Mindestabstand unterschritten werden muss; prüfen Sie z.B. ob Sie für eine Zeit auf andere Heilverfahren wie z.B. Phytotherapie oder Homöopathie umstellen können.
Patient zeigt Erkältungssymptome
Zeigt ein Patient Erkältungssymptome, so muss geprüft werden, ob Covid vorliegen kann (Verdachtsfall).
Als verdächtig auf Covid gelten nach RKI:
• Unspezifische Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere und Kontakt zu einem bestätigtem COVID-19-Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
• Akute respiratorische Symptome jeder Schwere mit oder ohne Fieber und Aufenthalt in internationalen Risikogebieten, bzw. besonders betroffenen Gebieten in Deutschland bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn; www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Begründeter Verdachtsfall
Trifft das Vorstehende zu, dann handelt es sich um einen „begründeten Verdachtsfall“.
Sie müssen dann folgendermaßen vorgehen:
1. Bringen Sie den Patienten in einen separaten Raum und geben Sie ihm einen Mund-Nasen-Schutz, den er anlegen soll. Je nach Risiko muss Ihr Personal Schutzkleidung anlegen.
2. Melden Sie den Fall umgehend Ihrem zuständigen Gesundheitsamt, das nun über das weitere genaue Vorgehen entscheidet. Es kann eine sofortige stationäre Krankenhauseinweisung notwendig sein oder nur eine ambulante Diagnostikabklärung (Nasen-Rachen-Abstrich) und/oder eine häusliche Kontaktreduktion oder Quarantäne.
3. Hatte der Patient in Ihrer Praxis doch Kontakt mit anderen Patienten, so notieren Sie Name und Anschrift, um diese Angaben an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.
4. Schließen Sie aus Gründen der Patientensicherheit evtl. Ihren Praxisbetrieb freiwillig für ca. 14 Tage, unterrichten Sie Ihre Mitarbeiter davon und sagen Sie alle schon vereinbarten Termine für diesen Zeitraum ab. Sind weder bei Ihnen noch bei Ihren Mitarbeitern bis zum Ablauf der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, so können Sie den Praxisbetrieb wieder aufnehmen. Bitte bedenken Sie, dass bei einer freiwilligen Schließung der Praxis keine staatliche Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten, Gehälter von Mitarbeitern müssen weiterbezahlt werden. Eine Entschädigung für beides erhalten Sie nur bei Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt.