herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen.
Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.
Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.
Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung
Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
10.07.2020, 09:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2020, 14:55 von Isolde Richter.)
Gerade ist uns per Mail eine Frage an unseren lieben Juristen ins Postfach geflattert:
Was darf ich in meiner Praxis als HP verkaufen (incl. Mwst.) und unter welchem Namen kann ich das beim Gewerbeamt deklarieren?
Jetzt kam noch eine neue Mail mit der Zusatzfrage: Also die Frage ist : wenn z.B. eine Yams-Creme an meine Patienten (incl. Mwst) verkaufe - welche Bezeichnung muss ich im Gewerbeantrag hinzufügen (Gewerbeantrag besteht schon). Verkauf von Homöopathischen Hilfsmitteln?, Vertrieb von Kosmetika ?, (ich bin mir unsicher, da ich ja keine Homöopathie verkaufen darf.
Unser lieber Jurist war am Wochenende fleißig und hat mir auf die Frage folgende Antwort zukommen lassen:
Verkauf von Arzneimitteln durch Heilpraktiker
Die Abgabe von Arzneimitteln (Inverkehrbringen), hierzu gehört schon das Vorrätighalten zum Verkauf und bis auf wenige Ausnahmen die Abgabe an andere ist für den Heilpraktiker (ebenso wie für den Arzt) verboten. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ( § 43 AMG ) ist nur dem Apotheker gestattet. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist dem Apotheker und auch Einzelhändlern gestattet, die über die erforderliche Sachkenntnis ( §§ 43 - 50 AMG ) verfügen und eine entsprechende behördliche Erlaubnis haben. Als Abgabe gilt im rechtlichen Sinne die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch die körperliche Überlassung des Arzneimittels.
Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Gesundheitsartikeln, Geräten und ähnlichen Utensilien gibt es zwar arzneimittelrechtlich keine Probleme, aber es ist zu beachten, dass solche Handelsleistungen der Umsatzsteuerpflicht und ab einem bestimmten Umsatz der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Im Extremfall kann das Finanzamt den gesamten Praxisumsatz als Umsatz- und Gewerbesteuerpflichtig einstufen. Falls man solche Handelsleistungen betreiben will, sollte man zu diesem Zwecke ein Extragewerbe für diese Handelsleistungen anmelden. So liegt dann eine klare Trennung zwischen der Praxistätigkeit und der Verkaufstätigkeit vor. Es ist daher stets zu unterscheiden: Welche Tätigkeit erfolgt in Ausübung der Heilkunde und welche erfolgt in Ausübung der gewerblichen Betätigung des Warenverkaufes. Welche Heilmittel dürfen aber überhaupt von Nicht-Apothekern verkauft werden? Nach § 43 des Arzneimittelgesetzes besteht in Deutschland eine grundsätzliche Apothekenpflicht für Arzneimittel. Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel enthält auf der Grundlage der § 44-46 des Arzneimittelgesetzes Regelungen dazu, welche Arzneimittel apothekenpflichtig sind und welche für den Verkehr außerhalb von Apotheken frei gegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel, beschrieben in den §§ 1 – 6 dieser Verordnung). Grobe Unterscheidungshilfe gibt ein Blick in die Regale von Drogeriemärkten.
Es gibt also
Freiverkäufliche Arzneimittel
Apothekenpflichtige Arzneimittel
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige AM sind daher für Nicht-Apotheker schon mal tabu. Zu beachten ist hierbei, dass homöopathische und auch spagyrische Heilmittel als apothekenpflichtig angesehen werden. Freiverkäufliche Arzneien kann der Heilpraktiker jedoch im Rahmen seines gewerblichen Betriebes verkaufen. Dementsprechend könnte im Gewerbeantrag die geplante Tätigkeit beschrieben werden: „Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika“. Zu beachten ist noch: Einzelhandel mit Arzneimitteln darf in den meisten Fällen nur dann betrieben werden, wenn die Verkäuferin/der Verkäufer sachkundig ist. Das definiert § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Wer das entsprechende Fachwissen besitzt (normalerweise nach einer Schulung), kann bei der IHK die Sachkenntnisprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ablegen. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das dann lediglich jederzeit im Geschäft aufbewahrt werden muss, um es bei einer Kontrolle vorzeigen zu können.
Die IHK-Prüfung ist jedoch relativ einfach zu bestehen, da ohnehin nur Arzneimittel im Einzelhandel verkauf werden dürfen, von denen ein geringes Risiko ausgeht.