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Öffentlicher und geschlossener Bereich
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29.07.2020, 07:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.08.2020, 10:23 von Isolde Richter.)
Kleine und mittelständige Unternehmen (auch Heilpraxen) können Überbrückungshilfen beantragen, um Umsatzrückgänge während der Coronakrise abzumildern. Dabei werden bei cornabedingte Umsatzausfälle der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise ersetzt. Dazu gehört z.B. Mieten und Pachten für Praxisräume, Zinsaufwendungen für Kredite, Leasingraten, Kosten für Strom, Wasser, Heizung uvm.
Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen.
Die Überbrückungshilfen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden: So muss man die Praxis im Haupterwerb und nicht nur im Nebenerwerb ausführen, der Umsatzrückgang beträgt mind. 60 % ... Wer genau antragsberechtigt erfahrt ihr hier: Klick zur Seite des Bundesministeriums
Die Antragsfrist endet am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.