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Auslegung der neuen C-Verordnung vom 08.11.
#1
Liebe Rechts-Experten,

da ja juristische Formulierungen bekanntermaßen oft Spielraum für Auslegungen lassen ("Es kommt darauf an... Angel ), frage ich mich aktuell, wie es um die mögliche Verkürzung der Quarantänepflicht für HPs steht.
Hier der derzeit gültige Passus aus der Verordnung BW in Bezug auf Einreise aus Risikogebieten:

"Weiter sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Hiervon profitieren beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen. Negativtests können nun auch in französischer Sprache vorgelegt werden."

Alleine das Wörtchen "beispielsweise" lässt mich aufhorchen...

Wie muss/darf/soll man das als Jurist verstehen?
Wortwörtlich oder eher als grobe Orientierung?

Herzlichen Dank für eure Einschätzung!

Heart liche Grüße
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#2
Liebe Sonja, die Formulierung, die Du zitierst, ist die allgemeine Information des Sozialministeriums BW, daher wohl die Ungenauigkeit. Guckstu hier:

https://sozialministerium.baden-wuerttem...aVO_EQ.pdf

Da steht es konkreter ("für die Funktionsfähigkeit" der jew. genannten Organe "unabdingbar") und ich hoffe, es beantwortet Deine Frage...

Liebe Grüße
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#3
Liebe Antje,

ich danke dir!
Jetzt ist es sogar für einen BWLer klar ;-).
Wird sich höchstwahrscheinlich sowieso bald wieder ändern zwecks maximaler Verwirrung...

Liebe Grüße
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#4
(10.11.2020, 18:14)SonjaS schrieb: Wird sich höchstwahrscheinlich sowieso bald wieder ändern zwecks maximaler Verwirrung...

Liebe Grüße

Big Grin ja, das wird wahrscheinlich so sein. Die meisten Verordnungen sind ohnehin gerade schwerlich mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang zu bringen. Ich kann oft genug da auch keine zielsichere Antwort geben, weil es sie nicht gibt.
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