herzlich wollkommen!
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Öffentlicher und geschlossener Bereich
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https://www.buzer.de/60_IfSG.htm
Kann mir wer helfen, ob die Aussage stimmt, das man nur dann einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Impfstoff von einem Arzt verabreicht wurde oder ist das nur in einem anderen Zusammenhang, weil das als zweiter Punkt nochmal aufgeführt ist?
Ich wäre über eine klare Hilfe sehr dankbar - sorry, aber manche Gesetzestexte finde ich mehr als verwirrend.
Fragende Grüße Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
der Arztvorbehalt für einen Versorgungsanspruch wegen eines Impschadens in § 60 Abs. 2 IfSG betrifft nur die Fallgestaltungen des Absatzes 2, d.h., wenn die Impfung im Ausland durchgeführt wurde.